Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006

1. Ansprüche gegen den Freistaat Bayern

1.1 

Die Mittel des Kapitels 06 02 Titel 532 01 des Staatshaushaltsplanes dienen u.a. zur Erfüllung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern (z.B. Schadensersatzansprüche aus Anlass von Verkehrsunfällen staatlicher Kraftfahrzeuge), die von Behörden der Finanzverwaltung als Ausgangsbehörden außergerichtlich anerkannt sind oder über die diese Behörden einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben, soweit nicht besondere Mittel zur Erfüllung derartiger Ansprüche zur Verfügung stehen.

1.2 

Die dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden werden wie folgt ermächtigt, Ansprüche gegen den Freistaat Bayern, die zulasten der Mittel des Kapitels 06 02 Titel 532 01 zu erfüllen sind, in eigener Zuständigkeit anzuerkennen oder über diese einen Vergleich abzuschließen und zu erfüllen:

1.2.1 

Das Landesamt für Finanzen, das Bayerische Landesamt für Steuern und die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser Gärten und Seen, soweit die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 150 000 € im Einzelfall nicht übersteigt;

1.2.2 

die Finanzgerichte München und Nürnberg, das Landesamt für Vermessung und Geoinformation, soweit die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 150 000 € im Einzelfall nicht übersteigt und die zuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen zustimmt;

1.2.3 

im Übrigen alle dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden, soweit die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 5 000 € im Einzelfall nicht übersteigt.
Die Möglichkeit der Rechtsberatung durch das Landesamt für Finanzen bleibt unberührt.