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Text gilt ab: 01.01.1975
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Gewährung von Schulbeihilfen an Staatsbedienstete und Versorgungsempfänger

FMBl. 1971 S. 402

StAnz. 1971 Nr. 36


2030.8.4-F
Gewährung von Schulbeihilfen an Staatsbedienstete und Versorgungsempfänger (Schulbeihilferichtlinien - SchBhR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Finanzen
vom 1. September 1971 Az.: P 1832 A - 10/4 – 42 932,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. April 1975 (FMBl S. 215)
Im Benehmen mit der Staatskanzlei und den übrigen Staatsministerien werden nachstehende Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen erlassen.
Nr. 1
Staatsbedienstete (Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter) und Versorgungsempfänger des Staates - Berechtigte - können auf Antrag für ein in ihren Haushalt aufgenommenes Kind, für das sie oder ihr Ehegatte Kindergeld erhalten, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine Schulbeihilfe erhalten.
Nr. 2
(1)
Berechtigte können in folgenden Fällen eine Schulbeihilfe erhalten, wenn sie ihr Kind außerhalb des Elternhauses untergebracht haben, weil der Besuch einer der in Nr. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Schulen vom Elternhaus aus nicht zumutbar ist (vgl. Nr. 5):
a)
Am Familienwohnsitz ist keine für das Kind geeignete (Nr. 4) Schule vorhanden.
b)
Die Familie ist an einen anderen Ort umgezogen, das Kind befindet sich zur Zeit des Wohnungswechsels in der zehnten oder einer höheren Klasse und besucht die bisherige Schule weiter.
c)
Das Kind ist innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal wegen eines Wohnungswechsels umgeschult worden und verbleibt zur Vermeidung eines weiteren Schulwechsels in der bisherigen Schule.
d)
Das Kind wird bereits vor einem Umzug auswärts eingeschult, um einen späteren Schulwechsel zu ungünstiger Zeit zu vermeiden.
(2)
Die Schulbeihilfe kann gewährt werden
a)
in den Fällen des Abs. 1 Buchst. b) und c) für das laufende und das darauffolgende Schuljahr,
b)
in den Fällen des Abs. 1 Buchst. d) vom Ersten des Monats des Schulwechsels an, längstens bis zum Ende des Schuljahres.
Nr. 3
(1)
Eine Schulbeihilfe darf nur für den Besuch folgender Schulen gewährt werden:
a)
Gymnasien (einschließlich des Musikgymnasiums der Regensburger Domspatzen), Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Vorklassen für die Berufsoberschulen, Realschulen sowie mehrklassige Handels-, Wirtschafts-, Berufsaufbauschulen und Berufsfachschulen, die mit einer Abschlussprüfung enden und zu einem mittleren Schulabschluss führen,
b)
gestrichen,
c)
Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs mit Vollzeitunterricht,
d)
Private Schulen mit staatlicher Anerkennung im Sinne des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom 9. März 1960 (GVBl S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1971 (GVBl S. 252), wenn sie die in Buchst. a) genannten Schulen ersetzen,
e)
Anschluss- und Übergangsklassen, in denen Absolventen von Realschulen, drei- und mehrklassigen Handelsschulen und Wirtschaftsschulen auf den Übertritt in Gymnasien vorbereitet werden,
f)
Gymnasien mit bischöflichen Knabenseminar, ferner Missionsseminare eines Ordens und das Missions- und Diasporaseminar der Evangelischen-Lutherischen Kirche von Neuendettelsau, wenn sie von Schülern zur frühzeitigen Ausrichtung auf den künftigen Priester- oder Missionsberuf besucht werden,
g)
Spätberufenenschulen.
(2)
Für den Besuch von Hoch-, Fachhoch-, Fach-, Berufs- und Volksschulen und Berufsfachschulen, die nicht unter Abs. 1 Buchst. a) und b) fallen, wird keine Schulbeihilfe gewährt.
Nr. 4
Bei der ersten Einschulung in eine der in Nr. 3 Abs. 1 genannten Schulen ist die Entscheidung der Eltern über die Wahl der Schulgattung und der Schulart maßgebend. Wird durch einen Umzug ein Schulwechsel notwendig, so wird eine Schule als geeignet anzusehen sein, die der bisherigen nach Schulgattung (z.B. Gymnasium, Realschule) und nach der Schulart (z.B. Altsprachliches Gymnasium, Mathematisch-Naturwissenschaftliches Gymnasium, Schule mit gleichen Sprachenfolgen, vierklassige oder sechsklassige Realschulen oder Realschulen mit gleichen Wahlpflichtfächergruppen) entspricht. Eine Schulbeihilfe kann auch bei einem Wechsel der Schulgattung oder der Schulart gewährt werden, wenn der Grund für den Wechsel in der Person des Kindes liegt oder aus schulischen Gründen bedingt ist.
Nr. 5
(1)
Der Besuch der Schule vom Elternhaus aus ist nicht zumutbar (Nr. 2 Abs. 1), wenn an mindestens drei Schultagen in der Woche
a)
die Fahrzeit (Abfahrt am Familienwohnsitz bis Ankunft am Schulort) bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für Hin- und Rückfahrt zusammen regelmäßig mehr als zwei Stunden beträgt oder
b)
die Zurücklegung des Schulwegs nach Buchst. a) zuzüglich 15 Minuten je angefangenen Kilometer Fußweg mehr als drei Stunden erfordert oder
c)
das Kind unter Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen durch den Besuch der Schule (Pflichtfächer, Wahlfächer usw.) länger als neun Stunden vom Elternhaus abwesend ist oder
d)
das Kind vor 6.30 Uhr das Elternhaus verlassen muss.
(2)
Der Besuch der Schule vom Elternhaus aus ist ferner nicht zumutbar, wenn bei fehlenden regelmäßigen Verkehrsverbindungen der für Hin- und Rückweg zurückzulegende Fußweg mehr als acht Kilometer beträgt.
(3)
Für körperlich oder geistig behinderte Kinder können in Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zugelassen werden.
(4)
Zu den Fahrzeiten im Sinne von Abs. 1 Buchst. a) gehören auch die Fahrzeiten der Zubringerlinien vom Wohnort zum auswärtigen Bahnhof und zurück, nicht aber Fahrzeiten für Zu- und Abgang am Wohn- oder Schulort. Fußwegstrecken am Wohn- oder Schulort zählen nicht zum Zeitaufwand (vgl. Abs. 1 Buchst. b) und c)), wenn sie auch mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zurückgelegt werden können.
Nr. 6
Als Schulbeihilfe werden zu den regelmäßig entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Kindes sowie für eine Familienheimfahrt im Monat 50 v. H. der nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 150,-- DM für jeden Monat des Bewilligungszeitraums gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli - Art. 2 Abs. 1 SchPG vom 15. April 1969, GVBl S. 97). Bei Familienheimfahrten sind nur die notwendigen Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel unter Ausnutzung aller Verbilligungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Nr. 7
(1)
Vorübergehende Veränderungen der Stundenpläne oder der Fahrpläne sowie Ferien oder Erkrankungen usw. mit einer Dauer bis zu vier Wochen haben für die Bemessung und Gewährung der Schulbeihilfe keine Bedeutung.
(2)
Sind die Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung ohne Rücksicht auf die Ferien usw. fortlaufend weiterzuzahlen, wird die für das laufende Schuljahr bewilligte Schulbeihilfe auch bei länger als vier Wochen dauernden Unterbrechungen nicht geändert.
Nr. 8
(1)
Der Antrag auf Bewilligung einer Schulbeihilfe soll zu Beginn des Schuljahres unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen nach Formblatt 1 (zweifach) schriftlich gestellt werden. Er ist spätestens bis zum 31. Oktober für das abgelaufene Schuljahr bei der Beschäftigungs- bzw. Pensionsfestsetzungsbehörde einzureichen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt.
(2)
Die Schulbeihilfe ist in monatlichen Teilbeträgen mit den Dienst- und Versorgungsbezügen zu zahlen und zu verbuchen. Zu diesem Zweck sind die jährlichen errechneten Gesamtkosten (Nr. 6) durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu dividieren und der Teilbetrag auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Soweit Vergütungen der Löhne aus Titelgruppen gezahlt werden, sind die Schulbeihilfen bei diesen Titeln nachzuweisen.
(3)
Für die Bewilligung von Schulbeihilfen sind die mit der Anweisung der Bezüge des Staatsbediensteten beauftragten Behörden, für die Versorgungsempfänger des Staates die Pensionsfestsetzungsbehörden, zuständig. Die Bewilligung erfolgt durch einen Bewilligungsbescheid nach Formblatt II. Für die Anweisung der Schulbeihilfen ist das Formblatt III zu verwenden. Für Zahlungsempfänger, deren Bezüge von der Landesbesoldungsstelle München abgerechnet werden, gelten hinsichtlich der Anweisung die dafür maßgebenden Vorschriften. Ein beglaubigter Abdruck des Bewilligungsbescheids und ein Antrag auf Gewährung einer Schulbeihilfe sind der Kassenanweisung beizufügen. Die Belege bleiben bei der Anweisungsstelle.
Nr. 9
Folgende Leistungen sind von einer Schulbeihilfe abzusetzen, soweit sie für die Deckung des gleichen Bedarfs gewährt werden:
a)
Ausbildungsbeihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,
b)
Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz,
c)
Der Zuschuss nach Art. 9 und 10 des Sonderschulgesetzes (SoSchG) vom 25. Juni 1965 (GVBl S. 93) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1970 (GVBl S. 495), in Verb. mit der DVSoSchG vom 28. April 1967 (GVBl S. 344),
d)
die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) und dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz vom 20. Mai 1970 (GVBl S. 183) in der jeweiligen Fassung.
Nr. 10
Haben für ein Kind mehrere Personen Anspruch auf Schulbeihilfe, so wird die Schulbeihilfe an den Anspruchsberechtigten gezahlt, der das Kindergeld erhält. Wird für ein Kind nur das halbe Kindergeld gezahlt, so wird die Schulbeihilfe nur zur Hälfte gewährt, wenn der andere Kindergeldberechtigte ebenfalls Anspruch auf Schulbeihilfe hat. Vergleichsmitteilungen sind auszutauschen.
Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen ist die Schulbeihilfe in demselben Umfang zu kürzen wie die Dienstbezüge.
Nr. 11
Die Schulbeihilfen gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften. Sie sind mit den Bezügen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind sie als Entgelt im Sinne der RVO zu berücksichtigen. Für Angestellte und Arbeiter gelten die Schulbeihilfen als außertarifliche Leistungen.
Nr. 12
Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Nr. 13
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 1971 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. Juli 1969 (StAnz Nr. 32, FMBl S. 245), geändert durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11. Juni 1970 (StAnz Nr. 25, FMBl S. 231) und vom 17. Februar 1971 (StAnz Nr. 8, FMBl S. 134) außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
I.A.
Dr. Bensegger
Ministerialdirektor