Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2007

3.   Anwaltsgerichtliche Verfahren

3.1  

Der Generalstaatsanwalt teilt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mit:

3.1.1  

die Anschuldigungsschrift und den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots,

3.1.2  

den Beschluss über die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots und hierzu ergehende weitere Entscheidungen in beglaubigter Abschrift,

3.1.3  

die die Instanz oder das Verfahren abschließenden Entscheidungen. Bei der Mitteilung einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ist zugleich anzugeben, ob und gegebenenfalls seit wann diese rechtskräftig oder mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist.

3.2  

Abweichend von den vorstehenden Vorschriften sind die Mitteilungen auch an das Staatsministerium der Justiz zu richten, wenn dem anwaltsgerichtlichen Verfahren ein besonderes öffentliches Interesse zukommt oder die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat.