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VwAoFlag
Text gilt ab: 01.12.2011
Fassung: 04.12.2001
§ 3
(1) Grundsätzlich werden die bayerische Staatsflagge, die Bundesflagge und, soweit möglich, die Europaflagge gemeinsam gesetzt.
(2) 1Der Bundesflagge gebührt die bevorzugte Stelle. 2Sie ist grundsätzlich in der Mitte zu setzen, rechts anschließend, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen, die bayerische Staatsflagge und links die Europaflagge. 3Am Europatag ist die Europaflagge an bevorzugter Stelle zu hissen.
(3) 1Wird aus Anlass eines Trauerfalls geflaggt, so werden die Flaggen halbmast aufgezogen oder mit Trauerflor versehen. 2Das Gleiche gilt für die Beflaggung am Volkstrauertag und am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus.
(4) Die Beflaggung bei kirchlichen Feiern richtet sich nach dem Herkommen.
(5) Ausländische Flaggen dürfen an staatlichen Dienstgebäuden nur mit Genehmigung der Staatskanzlei gesetzt werden.
(6) Mehrere nebeneinander gesetzte Flaggen sollen gleich groß sein.
(7) 1Zur künstlerischen und technischen Beratung, insbesondere über das Anbringen der Flaggenmasten und über die zu beschaffenden Flaggen, stehen die Staatlichen Hochbauämter zur Verfügung. 2Sie sind zur Beratung heranzuziehen für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder sonst im Stadtbild eine besondere Bedeutung haben.