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VerwBBeisV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.01.1961
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Verordnung über die Bestellung von Verwaltungsbeamten zu Beisitzern in den Ausschüssen nach § 26 VwGO und über die Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer nach § 84 BPersVG
(VerwBBeisV)
Vom 26. Januar 1961
(BayRS IV S. 564)
BayRS 34-5-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Bestellung von Verwaltungsbeamten zu Beisitzern in den Ausschüssen nach § 26 VwGO und über die Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer nach § 84 BPersVG (VerwBBeisV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 34-5-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 297 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)1) und § 77 Abs. 2 Satz 3 des Personalvertretungsgesetzes des Bundes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477)2) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 340-1
2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr § 84 BPersVG, BGBl. FN 2035-4
§ 1
1Dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei dem Verwaltungsgericht (§ 26 Abs. 1 VwGO) gehört als Verwaltungsbeamter der Regierungspräsident der Regierung am Sitz des Verwaltungsgerichts oder ein von ihm bestimmter Beamter dieser Regierung mit Befähigung zum Richteramt an. 2Dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Ausführungsgesetzes Bundesdisziplinargesetz (AGBDG) und § 26 VwGO) gehört als Verwaltungsbeamter die Person an, die die Abteilung „Verfassung und Staatsverwaltung“ des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration leitet. 3Ist die in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Person verhindert, so tritt die sie vertretende Person an ihre Stelle.
§ 2
Die ehrenamtlichen Beisitzer in den für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes gebildeten Fachkammern werden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berufen (§ 84 Abs. 2 Satz 3 BPersVG).
§ 3
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1961 in Kraft3).

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 26. Januar 1961 (GVBl. S. 39)