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Inhaltsverzeichnis
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Erlass und Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen – Bonusregelung
A. Ziel und Anwendungsbereich
B. Erlass der Geldbuße
C. Reduktion der Geldbuße
D. Kooperationspflichten
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E. Marker, Antrag, Zusicherung
Bereich reduzieren
F. Vertraulichkeit, nachfolgende Verfahren, Geltung
I. Vertraulichkeit und Akteneinsicht
II. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Anordnung des Verfalls
III. Zivil- und strafrechtliche Folgen
IV. Geltung
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2006
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F.
Vertraulichkeit, nachfolgende Verfahren, Geltung
I.
Vertraulichkeit und Akteneinsicht
21
Die Landeskartellbehörde wird im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und der Regelungen über den Austausch von Informationen mit ausländischen Wettbewerbsbehörden die Identität eines Antragstellers während der Verfahrensdauer bis zum Zugang eines Beschuldigungsschreibens an einen Kartellbeteiligten vertraulich behandeln und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wahren.
22
Die Landeskartellbehörde wird Anträge privater Dritter auf Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens grundsätzlich insoweit ablehnen, als es sich um den Antrag auf Erlass oder Reduktion der Geldbuße und die dazu übermittelten Beweismittel handelt.
II.
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Anordnung des Verfalls
23
Wird einem Antragsteller die Geldbuße erlassen, wird die Landeskartellbehörde in der Regel weder einen erlangten wirtschaftlichen Vorteil (§ 34 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) abschöpfen noch einen Verfall (§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG) anordnen. Bei einer Reduktion der Geldbuße wird die Landeskartellbehörde in der Regel in dem Umfang, in dem die Reduktion gewährt wurde, auch einen wirtschaftlichen Vorteil nicht abschöpfen bzw. einen Verfall nicht anordnen.
III.
Zivil- und strafrechtliche Folgen
24
Diese Bekanntmachung lässt die zivilrechtlichen Folgen wegen der Beteiligung an einem Kartell unberührt. Das Verfahren gegen eine natürliche Person muss die Landeskartellbehörde nach § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgeben, wenn es sich bei der Tat um eine Straftat (insbesondere nach § 298 des Strafgesetzbuches – StGB) handelt.
IV.
Geltung
25
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Dr. Kormann
Ministerialdirektor