Inhalt
C. Reduktion der Geldbuße
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Zugunsten eines Kartellbeteiligten, der die Voraussetzungen für einen Erlass (Randnummern 3 und 4) nicht erfüllt, kann die Landeskartellbehörde die Geldbuße um bis zu 50 % reduzieren, wenn
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er der Landeskartellbehörde mündliche oder schriftliche Informationen und - soweit verfügbar - Beweismittel vorlegt, die wesentlich dazu beitragen, die Tat nachzuweisen, und
- 2.
er ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeitet.
Der Umfang der Reduktion richtet sich insbesondere nach dem Nutzen der Aufklärungsbeiträge und der Reihenfolge der Anträge.