Die Landeskartellbehörde wird einem Kartellbeteiligten nach dem Zeitpunkt, zu dem sie in der Lage ist, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, die Geldbuße in der Regel erlassen, wenn
- 1.
er sich als erster Kartellbeteiligter an die Landeskartellbehörde wendet, bevor diese über ausreichende Beweismittel verfügt, um die Tat nachzuweisen, und
- 2.
er die Landeskartellbehörde durch mündliche und schriftliche Informationen und - soweit verfügbar - Beweismittel in die Lage versetzt, die Tat nachzuweisen, und
- 3.
er nicht alleiniger Anführer des Kartells war oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat und
- 4.
er ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeitet und
- 5.
keinem Kartellbeteiligten ein Erlass nach Randnummer 3 gewährt werden wird.