Inhalt

Text gilt ab: 02.11.2009

3. Bayerische Tierseuchenkasse

Die Bayerische Tierseuchenkasse übernimmt nach Maßgabe ihrer Leistungssatzung die Kosten für die Durchführung von Untersuchungen auf Brucellose und Leukose. Ausgenommen von der Kostenübernahme sind insbesondere Verrichtungen, die im Rahmen von Ermittlungen nach § 11 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sowie anlässlich von Exporten, Marktbeschickungen und Gewährschaftsuntersuchungen anfallen.