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Text gilt ab: 01.12.2020
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913-B

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 17. November 2020, Az. 41.2-4021-4-1

(BayMBl. Nr. 722)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18) vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 722)

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag

Vorbemerkung zur Änderung

Die Überarbeitung wurde erforderlich aufgrund
der zwischenzeitlich überarbeiteten und herausgegebenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN 18320, Landschaftsbauarbeiten,
der überarbeiteten und herausgegebenen ATV DIN 18300,
der ebenfalls überarbeiteten Landschaftsbaufachnormen DIN 18915 bis 18920,
des überarbeiteten Standardleistungskatalogs für den Straßen- und Brückenbau STLK Leistungsbereich 104 Pflanzenlieferung (LB 104) und Leistungsbereich 107 Landschaftsbauarbeiten (LB 107),
der aktuellen Vorgaben zur Umsetzung des § 40 BNatSchG zur Verwendung gebietseigenen Saat- und Pflanzgutes,
der Neufassung der Regelwerke der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau e. V. (FLL),
sowie vorliegender Praxiserfahrungen zur ZTV La-StB 05.

1. Allgemeines

1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau“ wurden unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Bund/Länder-Arbeitskreis „ZTV La-StB“ unter Beteiligung des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., überarbeitet. 2Die wichtigsten einschlägigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter wurden in ihren aktuellen Fassungen der Überarbeitung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018“ zugrunde gelegt. 3Sie liegen nun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau“ – Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18)“ vor und ergänzen die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). 4Sie enthalten Vertragsbedingungen für die Ausführung von Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau. 5Des Weiteren werden dem Auftraggeber Richtlinien für die Leistungsbeschreibung, Kontrolle und Dokumentation der Bauleistungen gegeben. 6Sie sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, insbesondere die
ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,
ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten,
Bestandteile des Bauvertrages sind.

2. Anwendung

1Die ZTV La-StB 18 behandeln die Landschaftsbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau, dem Um- und Ausbau und der Unterhaltung von Straßen und Wegen sowie deren Nebenanlagen und bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 2Mit den einheitlichen Vertragsbedingungen der ZTV La-StB 18 soll eine hinreichende Qualität der Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau sichergestellt werden. 3Zur Gewährleistung dieses Qualitätssicherungsanspruchs und zur Gleichbehandlung aller Anbieter innerhalb des Wettbewerbs sind die ZTV La-StB 18 daher bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und ab sofort in einschlägigen Bauverträgen zu vereinbaren. 4Aufgrund der Änderungen im Geltungsbereich der ATV DIN 18300 und ATV DIN 18320 sind bei Leistungen in Zusammenhang mit Oberboden und Böden für vegetationstechnische Zwecke bei Erdbauarbeiten neben der ZTV E-StB 17 auch die ZTV La-StB 18 zu vereinbaren.

2.1 

Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ gekennzeichneten Teile der ZTV La-StB 18 sind bei der Abwicklung von Bauverträgen im Landschaftsbau zu beachten; die Richtlinien sind bei der Bauvorbereitung, bei der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen und bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Landschaftsbauarbeiten zu beachten.

2.2 

1Die ZTV La-StB 18 wurden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 unter der Notifizierungsnummer 2018/0198/D notifiziert. 2Im Hinblick auf die Wertung von Produkten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz wird besonders auf den Abschnitt 1 „Allgemeines“ hingewiesen.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. November 2020 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11. August 2006 (AllMBl. 2006, S. 319) außer Kraft.

4. Bezugsmöglichkeit

1Das ARS 15/2019 und die ZTV La-StB 18 werden als pdf-Dateien auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingestellt und stehen als Publikation unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ztv-la-stb-2018.html zur Ansicht und zum kostenlosen Download zur Verfügung. 2Die ZTV La-StB 18 können auch unter der FGSV-Nr. 224 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor