Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2020

2. Anwendung

1Die ZTV La-StB 18 behandeln die Landschaftsbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau, dem Um- und Ausbau und der Unterhaltung von Straßen und Wegen sowie deren Nebenanlagen und bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 2Mit den einheitlichen Vertragsbedingungen der ZTV La-StB 18 soll eine hinreichende Qualität der Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau sichergestellt werden. 3Zur Gewährleistung dieses Qualitätssicherungsanspruchs und zur Gleichbehandlung aller Anbieter innerhalb des Wettbewerbs sind die ZTV La-StB 18 daher bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und ab sofort in einschlägigen Bauverträgen zu vereinbaren. 4Aufgrund der Änderungen im Geltungsbereich der ATV DIN 18300 und ATV DIN 18320 sind bei Leistungen in Zusammenhang mit Oberboden und Böden für vegetationstechnische Zwecke bei Erdbauarbeiten neben der ZTV E-StB 17 auch die ZTV La-StB 18 zu vereinbaren.

2.1 

Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ gekennzeichneten Teile der ZTV La-StB 18 sind bei der Abwicklung von Bauverträgen im Landschaftsbau zu beachten; die Richtlinien sind bei der Bauvorbereitung, bei der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen und bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Landschaftsbauarbeiten zu beachten.

2.2 

1Die ZTV La-StB 18 wurden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 unter der Notifizierungsnummer 2018/0198/D notifiziert. 2Im Hinblick auf die Wertung von Produkten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz wird besonders auf den Abschnitt 1 „Allgemeines“ hingewiesen.