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Text gilt ab: 01.12.2020
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913-B

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, ZTV Pflaster-StB 20

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 20. November 2020, Az. 49-43415-3

(BayMBl. Nr. 720)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, ZTV Pflaster-StB 20 vom 20. November 2020 (BayMBl. Nr. 720)

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 6/2020

1. Allgemeines

1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, ZTV Pflaster-StB 20“ wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den obersten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt. 2Die ZTV Pflaster-StB 20 enthalten Regelung zur Vorbereitung, Ausschreibung und Ausführung von Maßnahmen des Neubaus, des Um- und Ausbaus, der Instandsetzung sowie der Erneuerung von Verkehrsflächen.

2. Anwendung

1Die ZTV Pflaster-StB 20 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die in den ZTV Pflaster-StB 20 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 4Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. November 2020 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11. Dezember 2006 (AllMBl. 2006, S. 698) außer Kraft.

4. Bezugsmöglichkeit

Die ZTV Pflaster-StB 20 können unter der FGSV-Nr. 699 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor