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Text gilt ab: 01.10.1984

V.  
Dorferneuerung

20 – Werden Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt, so ist eine besonders enge sachliche und zeitliche Koordinierung mit den städtebaulichen Maßnahmen der Gemeinde erforderlich. Die vorstehenden, allgemein geltenden Vorschriften und Hinweise sind auch bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von Dorferneuerungsvorhaben zu beachten.
Von Art, Zahl und Umfang der Dorferneuerungsmaßnahmen wird es im Allgemeinen abhängen, ob und inwieweit die Aufstellung von Bauleitplänen erforderlich ist. Die Regierung trifft im Benehmen mit der Flurbereinigungsdirektion im Rahmen der Arbeitsprogrammbesprechungen die Feststellung und weist die Gemeinde darauf hin, ob Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern sind. Im Übrigen wird auf die Dorferneuerungsrichtlinien vom 1. Oktober 1983 (LMBl S. 275) hingewiesen.