Inhalt

Text gilt ab: 04.09.2017

2. Zuständigkeit

2.1 Genehmigungsbehörde

1Gemäß § 3 GrdstVG in Verbindung mit Art. 1 BayAgrG sind die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des GrdstVG zuständig. 2Sie sind somit Genehmigungsbehörden im Sinne des GrdstVG. 3Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 GrdstVG.

2.2 Siedlungsbehörde

1Siedlungsbehörden im Sinne des RSG und des GrdstVG sind das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Oberste Siedlungsbehörde, die Regierung von Mittelfranken als Obere Siedlungsbehörde und die Kreisverwaltungsbehörde als untere Siedlungsbehörde. 2Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens (LändSwV). 3Genehmigungsbehörde und untere Siedlungsbehörde sind somit identisch. 4Soweit in dieser Bekanntmachung von Siedlungsbehörde die Rede ist, ist die untere Siedlungsbehörde gemeint. 5Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 LändSwV.

2.3 Berufsvertretung

1Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung ist nach § 62 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) der Bayerische Bauernverband (BBV). 2Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hört die Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 19 GrdstVG die örtlich zuständige Kreisgeschäftsstelle des BBV an.

2.4 Siedlungsunternehmen

1Vorkaufsberechtigtes Siedlungsunternehmen können sowohl das gemeinnützige Siedlungsunternehmen BBV Landsiedlung GmbH (§ 4 Abs. 1 RSG, § 2 Satz 1 LändSwV) als auch die Teilnehmergemeinschaften und Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 3 RSG, § 2 Satz 2 LändSwV) sein. 2Die Entscheidung, wer Vorkaufsberechtigter ist, trifft die Siedlungsbehörde (§ 4 Abs. 5 RSG).