Inhalt

FüAkGO
Text gilt ab: 01.01.2019

1.   Organisation

1.1   Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht

1.1.1  

1Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) ist dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) gemäß § 1 Satz 2 FüAkV und § 1 Satz 1 Nr. 7 der Forstorganisationsverordnung unmittelbar nachgeordnet. 2Das Staatsministerium übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht aus.

1.1.2  

Die Führungsakademie ist Mittelbehörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO).

1.2   Sitz und Dienstgebiet

1Die Führungsakademie hat ihren Sitz in Landshut. 2Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.

1.3   Qualitätsmanagement

Die Führungsakademie ist berechtigt, für sich nach Maßgabe der einschlägigen Normen ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen und umzusetzen.

1.4   Gliederung

1Die Führungsakademie ist gegliedert in Abteilungen und eine Zentrale Vergabestelle für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums. 2Die Abteilungen sind in Sachgebiete gegliedert. 3Für besondere Aufgaben können Stabsstellen eingerichtet werden. 4Die Führungsakademie legt mit Zustimmung des Staatsministeriums fest, welche Abteilungen, Sachgebiete und Stabsstellen gebildet werden. 5Innerhalb der Sachgebiete kann die Führungsakademie bei Bedarf Untereinheiten bilden.

1.5   Personal

1.5.1  

1Die Beschäftigten der Führungsakademie stehen als Beamte oder Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. 2Sie sind das tragende Fundament der Führungsakademie für die Verwirklichung ihrer Ziele und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 3Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Bayerischen Staatsverwaltung sind zu beachten.

1.5.2  

Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.

1.6   Leitung

1.6.1   Leitung der Führungsakademie

1.6.1.1  

1Der Präsident (Behördenleitung) leitet die Führungsakademie und vertritt sie nach außen. 2Die Behördenleitung wird von dem Vizepräsidenten vertreten. 3Ist dieser verhindert, fällt die Vertretung der ranghöchsten, bei Ranggleichheit der rangdienstältesten Abteilungsleitung zu.

1.6.1.2  

1Die Behördenleitung koordiniert die Zusammenarbeit der Führungsakademie mit anderen Behörden und Institutionen. 2Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Ziele und Vorgaben des Staatsministeriums. 3Unter Beachtung dieser Vorgaben legt sie nach Beratung mit den Abteilungsleitungen die Ziele der Führungsakademie fest. 4Die Behördenleitung ist verantwortlich für die Darstellung der Führungsakademie in der Öffentlichkeit, gegenüber Verbänden und anderen Behörden.

1.6.1.3  

1Ist ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt, trägt die Behördenleitung die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Qualitätspolitik der Führungsakademie. 2Ihr obliegt dann die fördernde Begleitung des Qualitätsmanagementsystems mit geeigneten Steuerungsinstrumenten, zum Beispiel der Kosten- und Leistungsrechnung.

1.6.1.4  

1Die Behördenleitung ist Dienstvorgesetzte der Beamten. 2Gegenüber den Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. 3Mit den Personalvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten arbeitet sie vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.

1.6.1.5  

1Die Behördenleitung bestellt
den Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und
die Ausbildungsleitung für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen nach § 8 der Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst.
2Sie bestellt ferner nach Beteiligung der Personalvertretung
die Gleichstellungsbeauftragte nach Art. 15 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes,
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach §§ 2 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG), soweit diese nicht vom Staatsministerium bestellt werden,
Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers nach § 181 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
3Sie ist zuständig für die Bestellung
des Beauftragten für den Haushalt nach Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie
verantwortlicher Personen nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes.
4Der Beauftragte für den Haushalt, die Gleichstellungsbeauftragte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind der Behördenleitung in dieser Funktion unmittelbar unterstellt. 5Das Unterstellungsverhältnis für die übrigen Funktionen ist im Geschäftsverteilungsplan zu regeln.

1.6.1.6  

1Die Behördenleitung erstellt einen Geschäftsverteilungsplan und leitet ihn dem Staatsministerium zur Kenntnisnahme zu. 2Bei unabweisbarem Bedarf kann sie einzelnen Beschäftigten im Rahmen ihres Direktionsrechts abweichend hiervon vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen. 3Bestimmte Aufgaben sowie abteilungs- oder sachgebietsübergreifende Vorhaben können auch Projektgruppen (Leadfunktionen) übertragen werden. 4Deren Leitung wird von der Behördenleitung bestimmt.

1.6.2   Abteilungen und Sachgebiete

1Die Abteilungen und Sachgebiete werden von Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder von Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Qualifikation geleitet. 2Eine Sachgebietsleitung kann auch Beamten, denen ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11 übertragen ist, oder Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Eingruppierung übertragen werden.

1.6.3   Stabsstellen und Zentrale Vergabestelle

1.6.3.1  

1Stabsstellen unterstehen unmittelbar der Behördenleitung. 2Sie unterstützen die Behördenleitung bei besonderen Aufgaben.

1.6.3.2  

1Die Zentrale Vergabestelle nimmt nach den Vorgaben des Staatsministeriums Führungs-, Steuerungs- und operative Aufgaben bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen für den Geschäftsbereich wahr. 2Die Behördenleitung übt die Dienstaufsicht aus, das Staatsministerium die Rechts- und Fachaufsicht.

1.6.4   Aufgaben der Führungskräfte

1Behördenleitung, Abteilungs- und Sachgebietsleitungen (Führungskräfte) verantworten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwirklichung der Ziele und die Erledigung der Aufgaben der Führungsakademie. 2Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken der Organisationseinheiten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Einsatz von Personal und Haushaltsmitteln und ein förderliches Arbeitsklima. 3Sie fördern die berufliche Entwicklung ihrer Mitarbeiter, deren fachliche und soziale Kompetenz und unterstützen sie in ihrer Fortbildung.

1.6.5   Bestellung der Führungskräfte

Das Staatsministerium bestellt die Leiter von Dienstposten, die mit der Besoldungsgruppe A15 und höher bewertet sind.