Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Antragsstellung bereits begonnen wurden. 2Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. 3Mit der Durchführung der Maßnahme darf begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen elektronischen Förderantrags bestätigt wurde.

4.2  

Unternehmen können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.

4.3  

IKT-Lösungen, die gegen Entgelt auch in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und die für das andere Unternehmen eine förderfähige Maßnahme nach Nr. 2 der Richtlinie darstellen, sind zur Vermeidung einer möglichen Doppelförderung von der Förderung ausgeschlossen.