Inhalt
IV.
Schlussbestimmungen
15. (1) Abweichungen von den vorstehenden Richtlinien sind nur mit vorheriger Zustimmung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern zulässig.
(2) Diese Richtlinien finden auf alle Bürgschaften Anwendung, deren Antrag nach dem 30. Juni 1993 bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eingeht.
(3) Die bisherigen Richtlinien für die von Staatsbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens vom 31. Dezember 1980 (FMBl 1981 S. 83) gelten nur noch für die Verwaltung und Abwicklung der nach ihnen übernommenen Bürgschaften.