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Text gilt ab: 07.08.2014

3. Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung

3.1 Allgemeine Zuständigkeit

Soweit nicht in Nr. 3.2 anderes bestimmt ist, ist für die Erteilung der Genehmigung die Immobilien Freistaat Bayern zuständig. Die Genehmigung kann von der jeweiligen Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle in eigener Vertretung des Freistaates Bayern erteilt werden, soweit ein von der Immobilien Freistaat Bayern zur Verfügung gestellter Mustervertrag verwendet wird. Die obersten Staatsbehörden können sich für einzelne Gebäude und Anlagen ihres Geschäftsbereichs die Genehmigungsbefugnis vorbehalten. Zur Klärung der Zuständigkeit in Zweifelsfragen kann sich das Unternehmen an die Zentrale der Immobilien Freistaat Bayern (Kontaktdaten unter www.immobilien.bayern.de) wenden.

3.2 Sonderzuständigkeit für bestimmte Verwaltungsbereiche

Für die nachfolgenden Bereiche des staatlichen Immobilienbestandes ist die mit dem Gebäude- oder Flächenmanagement betraute Verwaltung für die Erteilung der Genehmigung zuständig:
a)
öffentliche Straßen nach Art. 1 BayStrWG in der Baulast des Freistaates Bayern mit ihren Bestandteilen nach Art. 2 Nrn. 1 bis 3 BayStrWG einschließlich der Grundstücke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG,
b)
Gewässer, soweit sie von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden,
c)
Nationalparke gemäß § 24 Abs. 1 BNatSchG, Art. 13 BayNatSchG,
d)
Forstvermögen, soweit es von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet wird,
e)
die Liegenschaften der Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
f)
staatseigene Liegenschaften, die auf Grund von Konkordaten oder besonderen Verträgen einer Religionsgemeinschaft oder einem kirchlichen Orden zur Nutzung überlassen sind, soweit sie im Ressortbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verwaltet werden sowie
g)
der umwehrte Bereich der Justizvollzugsanstalten und des Maßregelvollzugs.