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Text gilt ab: 07.08.2014

2. Genehmigungspflichtigkeit

Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen sowie fotografische Aufnahmen bedürfen der Genehmigung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG) und Aufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Anträge auf Erteilung der Genehmigung sollen wohlwollend geprüft werden.
Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen zu einer Gefährdung des staatlichen Eigentums, zu einer Beeinträchtigung der dienstlich wahrzunehmenden Interessen oder zu einer unvertretbaren Behinderung des allgemeinen Besucherverkehrs führen würden.
Bei Anträgen politischer Parteien und Wählergruppen sind das Neutralitätsgebot des Staates sowie Verlautbarungen der Staatsregierung und der Ministerien zum Verhalten im Wahlkampf zu beachten. Entsprechendes gilt für Bürgerinitiativen und vergleichbare Vereinigungen.