Inhalt
4. Schlussbestimmungen
Nähere Einzelheiten werden durch die Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg im Einzelfall geregelt. Hierzu zählen zum Beispiel
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das Zulassungsverfahren,
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das Testverfahren,
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die Verschlüsselung der Daten.
Weigert
Ministerialdirektor