Inhalt
1.
Erweiterte Zuständigkeit der Finanzkassen
1Zu den nach VV Nr. 4.1 Satz 3 zu Art. 79 BayHO den Finanzkassen obliegenden Kassenaufgaben im Rahmen der Steuerverwaltung rechnen auch die nachfolgenden Ein- und Auszahlungen im Integrierten Automatisierten Besteuerungsverfahren – IABV:
- a)
Zinsen (Abgabeartenschlüssel xx2) beim Titel der jeweiligen Steuerart,
- b)
Vollstreckungskosten (Abgabeartenschlüssel 0530 / 1240) bei Titel 06 05 / 111 01 (Gebühren, Beiträge tarifliche und gebührenartige Entgelte),
- c)
Zwangsgelder (Abgabeartenschlüssel 0510 / 1000), Geldbußen und so weiter (Abgabeartenschlüssel 0500, 0520, 0544) bei Titel 06 05 / 112 01 (Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder),
- d)
Säumnis- und Verspätungszuschläge (Abgabeartenschlüssel xx9 und xx1), Verzögerungsgeld (Abgabenartenschlüssel 1010) und Zuschlag nach § 162 Abs. 4 Abgabenordnung (Abgabenartenschlüssel 1020) bei Titel 06 05 / 119 31 (Säumnis- und Verspätungszuschläge),
- e)
Unanbringliche Verrechnungsschecks sowie erneute Auszahlung; Kassenüberschüsse bei Titel 06 05 / 119 49 (Vermische Einnahmen),
- f)
Rückscheck- und Rücklastschriftgebühren und Kassenfehlbeträge bei Titel 06 05 / 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben).
2Außerdem sind sie für die Abwicklung im IABV für folgende Haushaltsstellen zuständig:
Aufzählung
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Kapitel/Titel
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Zweckbestimmung
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a)
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13 01/633 71
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Anteile der Spielbankgemeinden
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b)
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13 01/682 71
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Zusätzliche Kosten der Spielbanküberwachung
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c)
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13 01/812 01
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Annahme von Kunstgegenständen
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d)
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13 10/213 52
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Erstattungen aus der Solidarumlage gemäß Art. 1a FAG
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e)
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13 10/613 11
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Überlassung des Aufkommens an Grunderwerbsteuer an die Gemeinden und Landkreise (neues Recht)
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f)
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13 10/613 12
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Überlassung des Aufkommens an Grunderwerbsteuer an die Gemeinden (altes Recht)
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3Die Finanzkasse München hat daneben folgende Sonderzuständigkeiten:
- a)
Vereinnahmung der Zahlungseingänge anderer Bundesländer bei der Verteilung des Aufkommens der Länder an der Dividendenkapitalertragssteuer,
- b)
Auszahlung der Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer und des Beteiligungsbetrages am Einkommensteuerersatz sowie die Erhebung der Gewerbesteuerumlage.