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Text gilt ab: 01.11.2019
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319-J

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 22. Oktober 2019, Az. B II 2 - G5/13-4

(BayMBl. Nr. 447)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 22. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 447)

1.   Einführung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

1.1  

Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben eine Neufassung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) erstellt. Die Staatsregierung hat den Erlass der Richtlinien am 22. Oktober 2019 beschlossen. Diese werden für den Freistaat Bayern am 1. November 2019 in Kraft gesetzt.

1.2  

Von der Wiedergabe der Richtlinien wird im Hinblick auf die Bekanntmachung des Bundes zur Neufassung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) vom 23. Dezember 2016 (BAnz AT 12.10.2017 B1), die in der Datenbank BAYERN.RECHT abgerufen werden kann, gemäß Nr. 3.2 der Veröffentlichungsbekanntmachung abgesehen.

2.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

2.2  

Die Bekanntmachung der Staatsregierung über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) vom 17. April 2013 (AllMBl. S. 177, JMBl. S. 34) tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder