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3101-J
Vollzug des Grunderwerbsteuergesetzes im Zwangsversteigerungsverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 9. November 1956, Az. 3752 - I - 3299/56
geändert durch Bekanntmachung vom 8. Mai 1979 (JMBl S. 93)
(BayBSVJu II S. 276, (Nr. 39))
I.
Bei der Wiederversteigerung oder einer erneuten Versteigerung von Grundstücken entstehen infolge des Art. 97 § 7 EGAO 1977 unter Umständen dadurch Weiterungen, dass bei Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer durch den Ersteher des Grundstücks die zum Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens erforderliche Eintragung des Erwerbers im Grundbuch nicht erfolgen kann und das Grundbuchamt daher nicht in der Lage ist, nach § 19 Abs. 2 ZVG zu verfahren. Zur Behebung dieser Schwierigkeit hat sich das Bayerische Staatsministerium der Finanzen damit einverstanden erklärt, dass in den Fällen, in denen die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betrieben wird,
- a)
aus Forderungen gegen den Ersteher, die wegen Nichtberichtigung des Bargebots aus der vorangegangenen Versteigerung auf die Berechtigten übertragen worden sind (§118, § 132 Abs. 2 ZVG),
- b)
wegen eines Anspruchs auf Barauszahlung infolge Nichtbestehens eines bei Feststellung des geringsten Gebots in dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren berücksichtigten Rechts (§§ 50, 51 ZVG),
- c)
auf Grund eines Rechtes an dem Grundstück, das gemäß § 91 ZVG bei der vorangegangenen Versteigerung bestehen geblieben ist,
folgendermaßen verfahren wird:
Das Vollstreckungsgericht ersucht, sobald das neue Versteigerungsverfahren eingeleitet wird, das Finanzamt um Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 97 § 7 EGAO 1977. Das Finanzamt erteilt dem Grundbuchamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung des Erstehers aus dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren. Es beschleunigt die Einziehung der Steuer, gegebenenfalls beantragt es die Eintragung einer Sicherungshypothek an bereitester Stelle und beteiligt sich an dem neuen Versteigerungsverfahren.
II.
Die JMBek. vom 23. Januar 1930 (JMBl n. F. Bd. III S. 352) ist gegenstandslos.