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        3101-J
Berücksichtigung des Brennrechts nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken
        Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 14. Juli 1986, Az. 3752 - I - 475/86
        (JMBl. S. 100)
        
          
        
        I.
        Über Brennrechte nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol, die bei der Festsetzung des Grundstückswerts im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 74a Abs. 5 ZVG) zu berücksichtigen sind, erteilen die zuständigen Hauptzollämter den Vollstreckungsgerichten Auskunft. Da diese Brennrechte zu den nach § 30 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung (AO) geschützten Verhältnissen der Steuerpflichtigen gehören, ist entsprechenden Auskunftsersuchen eine Erklärung des Berechtigten des Brennrechts beizufügen, dass er der Erteilung der Auskunft zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
        Über den Marktwert der nachstehend bezeichneten Brennrechte, gegebenenfalls auch über Besonderheiten im Einzelfall, können in der Regel die nachstehend aufgeführten Verbände Auskunft geben. In dem Ersuchen um Auskunft ist anzugeben, dass der Berechtigte der Erteilung der Auskunft zugestimmt hat.
         
        
          
            
            
            
          
          
            
              | a) | Kornbrennrechte | Bundesverband Deutscher Kornbrenner e. V. Westfalendamm 59 44141 Dortmund; | 
            
              | b) | Kartoffelbrennrechte | Bundesverband Deutscher Kartoffelbrenner e. V. Schmaedelstraße 2 81245 München; | 
            
              | c) | Hefe- und Melassebrennrechte | Bundesverband der Deutschen Hefeindustrie und der melasseverarbeitenden Brennereien Schaumkrautweg 2 - 4 22395 Hamburg; | 
            
              | d) | Obstkleinbrennrechte | Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrennereien e. V. Saarlandstraße 2 77652 Offenburg/Baden; | 
            
              | e) | Obstverschlussbrennrechte | Bundesverband der Obstverschlussbrenner Kaiser-Joseph-Straße 243 79098 Freiburg | 
          
        
 
        II.
        Die Bekanntmachung über die Berücksichtigung des Brennrechts nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken vom 28. Mai 1957 (BayBSVJu II S. 276) wird aufgehoben.