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Text gilt ab: 01.12.2018
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301-A

Leistung des Richtereides durch Berufsrichter und Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf ihr Amt in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 16. Oktober 2018, Az. A5/0064.06-1/36

(AllMBl. S. 1111)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Leistung des Richtereides durch Berufsrichter und Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf ihr Amt in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 2018 (AllMBl. S. 1111)

1.   Vereidigung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter

1.1  

1Nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und Art. 3 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) haben Berufsrichterinnen und Berufsrichter in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid mit einer Verpflichtung auf die Verfassung des Freistaates Bayern zu leisten. 2Den Richtereid haben auch alle in das Richterverhältnis kraft Auftrags oder auf Probe berufenen Richterinnen und Richter zu leisten.

1.2  

1Die Vorsitzenden des Gerichts belehren die zu Vereidigenden in angemessener Weise über ihre Pflichten und über die Bedeutung des Eides und sprechen den Eid vor. 2Der Eid wird durch Nachsprechen unter Heben der rechten Hand geleistet.

1.3  

1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vereidigten, von der oder dem Vorsitzenden des Gerichts und von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.

2.   Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf ihr Amt

2.1  

Die Bestimmungen des § 45 DRiG und des Art. 15 Satz 2 BayRiStAG gelten für alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.

2.2  

Nach § 45 Abs. 7 DRiG, Art. 15 Satz 2 BayRiStAG haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Verpflichtung auf ihr Amt vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung mit einer Verpflichtung auf die Verfassung des Freistaates Bayern zu leisten.

2.3  

1Die Vorsitzenden des Gerichts belehren die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in angemessener Weise über ihre Pflichten und über die Bedeutung des Eides (§ 45 Abs. 3 DRiG) oder, sofern der Eid aus Glaubens- oder Gewissensgründen nicht gewollt ist, des Gelöbnisses (§ 45 Abs. 4 DRiG). 2Es ist insbesondere darüber zu belehren, dass der Eid ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden kann (§ 45 Abs. 3 Satz 2 und 3 DRiG). 3Der Eid oder das Gelöbnis werden durch Nachsprechen unter Heben der rechten Hand geleistet. 4Wenn ehrenamtliche Richterinnen oder Richter als Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wollen, so kann diese Beteuerungsformel dem Eid oder Gelöbnis angefügt werden (§ 45 Abs. 5 DRiG).

2.4  

1Über die Verpflichtung auf ihr Amt ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 45 Abs. 8 DRiG). 2Das Protokoll ist von der oder dem Verpflichteten, von der oder dem Vorsitzenden des Gerichts und von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.

2.5  

Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG).

3.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. November 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Leistung des Richtereides durch Berufsrichter und Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 13. April 1977 (AMBl. S. 134) außer Kraft.

Michael Höhenberger
Ministerialdirektor