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Text gilt ab: 01.01.1983
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3003.4-J

Berichterstattung in Zivilsachen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 27. Juli 1959, Az. 1430 - I - 1778/1958

(JMBl. S. 139)


1.
In Zivilsachen (Verfahren der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Verfahren, für die die Justizverwaltung zuständig ist) ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten, wenn das Verfahren
a)
die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen oder Beschlüssen der Bundesregierung oder der Bayerischen Staatsregierung betrifft,
b)
besondere politische Bedeutung hat,
c)
in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hat oder in Presse oder Rundfunk erörtert worden ist oder eine solche Erörterung zu erwarten ist,
d)
grundsätzliche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art von erheblicher Tragweite behandelt,
e)
die Änderung oder Ergänzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts geboten erscheinen lässt.
2.
a)
Wird der Bericht alsbald nach Einleitung des Verfahrens erstattet, so ist eine Abschrift der Klageschrift oder des Antrags mitzuteilen. Gegebenenfalls genügt auch die Mitteilung der wesentlichen Tatsachen.
b)
Vorzulegen sind weiter gerichtliche Entscheidungen, die die Instanz ganz oder teilweise abschließen, im Fall der Nr. 1 Buchst. a) in dreifacher Fertigung.
c)
Kommt auch anderen Vorgängen während des Verfahrens besondere Bedeutung zu, so ist auch über diese zu berichten.
d)
Zu berichten ist ferner, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden oder das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
3.
Die Berichte sind von dem Vorstand der Behörde, der die entscheidende Stelle angehört, dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg mit möglichster Beschleunigung vorzulegen, in besonders eiligen Fällen auch unmittelbar unter gleichzeitiger Verständigung der übergeordneten Behörde. Wird das Verfahren an ein anderes bayerisches Gericht (z.B. infolge eines Rechtsmittels an die höhere Instanz) abgegeben, so weist der Vorstand der abgebenden Behörde den Vorstand der nunmehr zuständigen Behörde auf die Berichtspflicht hin. Dieser übernimmt die Berichterstattung, solange das Verfahren bei seiner Behörde anhängig ist.
4.
Soweit im Einzelfall über ein Verfahren zugleich nach dieser Bekanntmachung und nach der Bekanntmachung über das Justizpressewesen vom 10. Dezember 1956 (BayBSVJu I S. 241)1 zu berichten ist, genügt es, wenn ein weiterer Abdruck des an die Justizpressestelle des Staatsministeriums der Justiz gerichteten Berichtes dem Staatsministerium der Justiz gesondert unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung vorgelegt wird.
5.
Der Schriftverkehr, der aus Anlass der Berichterstattung geführt wird, ist Angelegenheit der Justizverwaltung und daher nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen.

1 [Amtl. Anm.:] ersetzt durch die Bekanntmachung vom 26. Oktober 1978 (JMBl S. 188)