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Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren (im Anschluss an BVerfG, RzW 70, 160 Nr. 7) - Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder -
I. Allgemeine Grundsätze
II. Grundsätze für die Ausübung des Ermessens
III. Verfahren
IV. Echte Vergleiche
Inhalt
Text gilt ab: 20.02.1973
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IV.
Echte Vergleiche
Die vorstehenden Richtlinien gelten nicht für Verfahren, die durch echte Vergleiche abgeschlossen worden sind; deren Wiederaufgreifen richtet sich nach allgemeinen Rechtsvorschriften.
I. A.
Kaizik
Ministerialrat