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Text gilt ab: 01.08.2023
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Regelungen für das Fach des Zusatzangebots Theater und Film in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 24. Mai 2023, Az. VII.4-BS5402.23/1

(BayMBl. Nr. 283)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Regelungen für das Fach des Zusatzangebots Theater und Film in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums vom 24. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 283)

1.  

Es werden folgende Regelungen zur Durchführung und zu den Leistungserhebungen im Fach des Zusatzangebots Theater und Film in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:

1.1   Durchführung

1.1.1  

Das Fach Theater und Film kann von den Schülerinnen und Schülern als zweistündiges Fach des Zusatzangebots im Profilbereich belegt werden.

1.1.2  

Das Fach kann im Einvernehmen mit dem Schulforum als jahrgangsübergreifender Kurs angeboten werden, sofern dies zur Sicherung des Unterrichtsangebots geboten ist (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 GSO).

1.1.3  

Weder das Fach Theater noch das Fach Film dürfen als eigenständige Fächer des Zusatzangebots eingerichtet werden.

1.1.4  

Für das Fach Theater und Film gilt ein Lehrplan, der in seiner jeweils gültigen Fassung auf der Website des ISB verfügbar ist.

1.1.5  

1Der Lehrplan umfasst sowohl den Bereich Theater als auch den Bereich Film. 2Eine Schwerpunktsetzung auf einen der beiden Bereiche im Unterricht sowie in der Leistungserhebung ist möglich, ohne dabei auf den jeweils anderen Bereich vollständig verzichten zu können.

1.2   Leistungserhebungen

1.2.1   Große Leistungsnachweise:

1In den Kurshalbjahren 12/1, 12/2 und 13/1 tritt im Fach „Theater und Film […] an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung, die ein Prüfungsgespräch einschließt“ (§ 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d GSO).
2Die praktische Prüfung beinhaltet das Entwerfen eines dramaturgischen Konzepts, einen spiel- bzw. filmpraktischen Teil sowie ein Prüfungsgespräch im Umfang von mindestens 10 Minuten.

1.2.2   Kleine Leistungsnachweise:

1In den Kurshalbjahren 12/1, 12/2 und 13/1 werden jeweils mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher gefordert (§ 21 Abs. 3 Satz 1 GSO), im Kurshalbjahr 13/2 mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein schriftlicher und ein mündlicher (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GSO). 2Im Kurshalbjahr 13/2 können praktische Leistungsnachweise schriftliche Leistungsnachweise ersetzen (§ 21 Abs. 3 Satz 3 GSO).
3Die jeweilige Halbjahresleistung ergibt sich in den Kurshalbjahren 12/1, 12/2 und 13/1 aus dem Durchschnittswert aus der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GSO), im Kurshalbjahr 13/2 aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise (§ 29 Abs. 2 Satz 3 GSO).

2.  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Stefan Graf
Ministerialdirektor