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Text gilt ab: 01.08.2003
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Radfahrausbildung in der Grundschule

KWMBl. I 2003 S. 240


2230.1.3-K
Radfahrausbildung in der Grundschule
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus
und
des Innern
vom 15. Mai 2003 Az.: II.8a-5 S 7402.15-4.65 500 Az.: I C 4-3606.04-4-SCH

1. Ausgangslage

Altersgerechte Mobilität und Sicherheit bei der Verkehrsteilnahme sind elementare Grundbedürfnisse auch und gerade von Kindern. Die Neufassung der Radfahrausbildung der bayerischen Grundschüler in Schon- und Realraum, die mit Schuljahr 2004/05 verpflichtend eingeführt wird, trägt diesen Grundbedürfnissen entsprechend Rechnung. Bereits die bayernweite Radfahrausbildung im Schonraum seit dem Schuljahr 1973/74 hat durch den signifikanten Rückgang der Unfälle mit Rad fahrenden Kindern bewiesen, dass diese Form der Verkehrserziehung sehr erfolgreich ist und einen hohen Stellenwert besitzt.
Der schulischen Radfahrausbildung in Real- und Schonraum kommt insbesondere vor dem Hintergrund einer weiter steigenden Verkehrsdichte auch weiterhin große Bedeutung zu. Sie ist daher im Lehrplan für die Grundschulen in Bayern (KMBl I, So.-Nr. 1/2000) als verbindlich durchzuführender Ausbildungsabschnitt verankert. Dabei ist die Erfassung aller Schüler der Jahrgangsstufe 4 auch zukünftig sicherzustellen.

2. Konzeption der Radfahrausbildung

Unter Berücksichtigung der bisher in der Realraumausbildung gesammelten Erfahrungen gelten ab sofort folgende Richtlinien für die Radfahrausbildung in den Grundschulen in Bayern:

2.1 

Die Verantwortung für die gesamte Ausbildung trägt die Schule; Schule und Polizei arbeiten eng zusammen. Die Schonraumübungen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 sind ausschließlich von den Lehrkräften durchzuführen. Die Verkehrserzieher der Polizei können beratend hinzugezogen werden.

2.2 

Die theoretische und praktische Radfahrausbildung wird in den Jahrgangsstufen 2, 3 und 4 nach dem geltenden Lehrplan für die Grundschulen in Bayern durchgeführt. Die lehrplanmäßigen Radfahrübungen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 sind als Grundlage für die Ausbildung in den Jugendverkehrsschulen zwingend erforderlich. Sie erfolgen ausschließlich als Schonraumübungen.

2.3 

Der theoretische Unterricht zur Radfahrausbildung in der Jahrgangsstufe 4 wird in der Regel vom Klassenleiter rechtzeitig vor den praktischen Übungen in der Jugendverkehrsschule auf der Grundlage des Lehrplans durchgeführt. Fächerübergreifender Unterricht ist auch über die im Lehrplan (z.B. im Fach Sport) angegebenen verbindlichen Querverbindungen hinaus anzustreben.

2.4 

Die praktische Radfahrausbildung in mobilen oder stationären Jugendverkehrsschulen wird von Verkehrserziehern der Polizei übernommen. Der Klassenleiter hat dabei anwesend zu sein und wirkt bei den praktischen Übungen unterstützend mit. Er informiert ggf. die polizeilichen Verkehrserzieher über motorische Probleme, Behinderung, Krankheiten und sonstige Einschränkungen einzelner Schüler.

2.5 

Die praktische Ausbildung in den Jugendverkehrsschulen umfasst einschließlich der Prüfungseinheit vier Übungseinheiten im Schonraum und eine Übungseinheit im Realverkehr. Eine Übungseinheit entspricht je zwei Unterrichtseinheiten. Die gesamte Ausbildung sollte einen Zeitraum von zehn Wochen nicht überschreiten.

2.6 

Die Fahrradprüfung erfolgt im Anschluss an die Übungseinheiten im Schonraum. Die Teilnahme an der Übungseinheit im Realverkehr setzt grundsätzlich das Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrradprüfung voraus.
Mit Schülern, die die Radfahrprüfung nicht bestanden haben, sollte die fünfte Übungseinheit im Schonraum durchgeführt werden, sofern dafür die personellen und zeitlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Durchführung eines Sehtests im Rahmen der Radfahrausbildung wird empfohlen.

3. Gliederung und Inhalte der Übungseinheiten

Die Übungseinheiten für die praktische Ausbildung umfassen folgende Übungsinhalte:
Übungseinheit 1:
-
Verlassen eines Grundstückes nach rechts und links
-
Anfahren vom Fahrbahnrand
-
Vorbeifahren an Hindernissen und Engstellen
-
Rechts fahren, Abstand halten
-
Verhalten an Fußgängerüberwegen
-
Vorfahrtsregel „rechts vor links “ an Kreuzungen und Einmündungen
Übungseinheit 2:
-
Linksabbiegen an einer Kreuzung
-
Linksabbiegen aus einer Einbahnstraße
-
Linksabbiegen in eine Einmündung ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen
-
alternative Formen des Linksabbiegens
Übungseinheit 3:
-
Linksabbiegen an einer Kreuzung mit vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen
-
Linksabbiegen in eine Einmündung mit vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen
-
Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlage
-
Verkehrsregelung durch Polizeibeamte
-
abknickende Vorfahrt nach rechts und links
Übungseinheit 4:
-
Einzelprüfung auf festgelegter Strecke
-
Gruppenprüfung mit freier Streckenwahl
Innerhalb der Übungseinheiten 1 bis 4 muss die praktische Erklärung des „Toten Winkels “ stattfinden. Die theoretische Unterrichtung erfolgt rechtzeitig vorher durch den Klassenleiter. Den Schülern ist die Verpflichtung zum Tragen eines Schutzhelmes auch bei den Schonraumübungen in geeigneter Weise zu erläutern.
Übungseinheit 5 (im Realverkehr):
-
Anfahren vom Fahrbahnrand
-
Rechtsabbiegen an einer Kreuzung mit vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen
-
alternatives Linksabbiegen
-
Linksabbiegen ohne Einordnen (schmale Fahrbahn) mit „rechts vor links “
-
Linksabbiegen mit Einordnen
-
Abknickende Vorfahrtsstraße nach links
-
Kreuzung mit Lichtzeichenanlage
-
Befahren eines Radweges
Bei der Festlegung der Inhalte und der Durchführung der Übungen im Schonraum ebenso wie im Realverkehr sind die örtlichen Gegebenheiten situationsbedingt einzubeziehen (z.B. Kreisverkehr). Abweichungen von den Inhalten sind insbesondere in ländlichen Bereichen möglich.

4. Durchführung der Realraumübungen

4.1 

Die Übungsfahrt soll im Realverkehr des Schulumfeldes in kleinen Gruppen (etwa fünf Schüler) durchgeführt werden. Die Übungsgruppen sind je nach den örtlichen Gegebenheiten von einem Verkehrserzieher der Polizei und / oder einer geeigneten Lehrkraft zu begleiten. Die Gesamtverantwortung liegt beim Klassenlehrer. Hinweise zur Durchführung der Realraumübungen sind in der entsprechenden Handreichung des Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung ISB und in der Broschüre „Rad fahren lernen “ der Landesverkehrswacht Bayern enthalten.

4.2 

Die Schüler sollen möglichst mit eigenen verkehrssicheren Fahrrädern an der Übungsfahrt im Realverkehr teilnehmen. Die Fahrräder sind vor Beginn der Übungen auf Verkehrssicherheit zu überprüfen. Andernfalls sind verkehrssichere Fahrräder der Schule oder Jugendverkehrsschule zu benutzen.
Für die Schüler besteht Helmpflicht. Die Lehrkraft überprüft den benutzten Schutzhelm auf richtigen Sitz und Sicherheit. Die polizeilichen Verkehrserzieher und alle beteiligten Erwachsenen sollen ‑ auch aus Vorbildgründen – einen Helm tragen. Vorhandene Warn- oder Schutzkleidung kann verwendet werden.

4.3 

Alternativ, insbesondere bei Einzelfahrten, können die Verkehrserzieher der Polizei zusammen mit den Klassenleitern als Streckenposten an neuralgischen Punkten die Fahrt im Realverkehr überwachen und gegebenenfalls helfend eingreifen. Eine aktive Beteiligung der Eltern hierbei ist anzustreben.

4.4 

Erscheint im Einzelfall die Durchführung der Radfahrausbildung im Realraum wegen des verkehrlichen Schulumfeldes ‑ einschließlich benachbarter Bereiche ‑ nicht möglich, so ist dies durch die Schule unverzüglich an das zuständige Staatliche Schulamt zu melden. Die Schule trifft diese Entscheidung im Einvernehmen mit der Polizei.

4.5 

Sollte nach eingehender Prüfung die Realraumausbildung im Einzelfall tatsächlich nicht infrage kommen, sind auch die Übungen der Übungseinheit 5 im Schonraum durchzuführen.

5. Die Radfahrprüfung

Die Radfahrausbildung wird durch eine Radfahrprüfung in Theorie und Praxis abgeschlossen.

5.1 

Die schriftliche Lernzielkontrolle wird von der unterrichtenden Lehrkraft durchgeführt. Grundlage dafür ist ein von den Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus genehmigter Testbogen. Die schriftliche Lernzielkontrolle wird ausnahmslos nach den Kriterien „bestanden “ oder „nicht bestanden “ bewertet und darf in keiner Form in die Notengebung eines Faches einfließen.

5.2 

Die praktische Lernzielkontrolle wird in der Jugendverkehrsschule als Einzelprüfung und / oder als Gruppenprüfung von den Verkehrserziehern der Polizei vor der Übungseinheit im Realverkehr durchgeführt. Die zuständigen Lehrkräfte haben hierbei mitzuwirken.

5.3 

Bei nicht bestandener Radfahrprüfung sind die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise zu verständigen. Die Gründe für das Nichtbestehen der Radfahrprüfung sind auszuführen. Empfehlungen für geeignete weitere Übungen sollen angefügt werden.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1 

Die Übungen zur praktischen Radfahrausbildung und die Radfahrprüfung in den Jugendverkehrsschulen sowie die Übungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr (Realraum) sind schulische Veranstaltungen. Somit besteht der übliche Versicherungsschutz.

6.2 

Für die Melde- und Berichtspflicht der Polizeipräsidien bezüglich der Jugendverkehrsschulausbildung bleibt es bei der bisherigen Regelung. Erkenntnisse und Probleme bei der Umsetzung im Realverkehr sollen in einem kurzen Zusatz erläutert werden.

6.3 

Die Belegung der jeweiligen Jugendverkehrsschule ist unmittelbar zwischen den Fachberatern / Verkehrslehrern und den polizeilichen Verkehrserziehern festzulegen.

7. Bestimmungen für die Förderschulen

Die genannten Richtlinien gelten sinngemäß auch für die Förderschulen in Bayern. Für die Jugendverkehrsschulausbildung an Förderschulen wird ergänzend Folgendes festgelegt:
Die Entscheidung über eine Durchführung liegt bei der Schulleitung. Diese soll die polizeilichen Verkehrserzieher vor einer Entscheidung hören.
Die Ausbildung soll generell in der 5. Jahrgangsstufe stattfinden (Ausnahme: Wird nach dem Grundschullehrplan unterrichtet, dann in der 4. Jahrgangsstufe).
Die Verlängerung der Ausbildungsdauer auf 6 Übungseinheiten (incl. Realraumfahrt) ist möglich.
Es sind möglichst kleine Gruppen (bis maximal 15 Kinder) für die Ausbildung im Schonraum zu bilden, um auf die Belange der einzelnen Kinder besser eingehen zu können.
Vereinfachten Lerninhalten, z.B. Schwerpunkt „sicheres Linksabbiegen “, anstatt „Linksabbiegen mit Einordnen “ ist der Vorrang einzuräumen.
Die Gruppengröße beim Realraumfahren soll maximal 3 Schüler betragen.
Stattfindende Realraumfahrten sind nur im Einvernehmen zwischen den jeweiligen Lehrkräften und den Verkehrserziehern der Polizei zulässig. Eine Einverständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist stets vor Beginn von den zuständigen Lehrkräften einzuholen.
Es ist auf eine leistungsgruppenorientierte Ausbildung zu achten. Aus verschiedenen Klassen können diejenigen Schüler zusammengefasst werden, die nach Meinung der Lehrkraft in der Lage sind, an der Realraumausbildung teilzunehmen.
Bereits in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sollen in der Schule entsprechende praktische und theoretische Schonraumübungen durchgeführt werden als unabdingbare Voraussetzung für eine gute Jugendverkehrsschulausbildung. Als Anregung für Schonraumübungen für die Jahrgangsstufen 2 und 3 können die Handreichung „Rad fahren in der Verkehrswirklichkeit “ (ISB) und das Praxisprogramm der Landesverkehrswacht Bayern „Rad fahren lernen “ herangezogen werden.
Nach bestandener Radfahrprüfung ist den Eltern eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilname an der Jugendverkehrsschulausbildung auszuhändigen, das einen Hinweis enthält, dass selbst nach der Teilnahme an der Jugendverkehrsschulausbildung ihre Kinder noch Probleme haben werden, sich absolut sicher im Straßenverkehr zu bewegen.

8. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Die nachfolgenden Bekanntmachungen werden gleichzeitig aufgehoben: - Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. Juni 1975 (KMBl I 1975, S. 1481), - Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. August 1998 (KMBl I 1998 S. 486).
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Josef Erhard
Dr. Georg Waltner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor