Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2003

2. Konzeption der Radfahrausbildung

Unter Berücksichtigung der bisher in der Realraumausbildung gesammelten Erfahrungen gelten ab sofort folgende Richtlinien für die Radfahrausbildung in den Grundschulen in Bayern:

2.1 

Die Verantwortung für die gesamte Ausbildung trägt die Schule; Schule und Polizei arbeiten eng zusammen. Die Schonraumübungen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 sind ausschließlich von den Lehrkräften durchzuführen. Die Verkehrserzieher der Polizei können beratend hinzugezogen werden.

2.2 

Die theoretische und praktische Radfahrausbildung wird in den Jahrgangsstufen 2, 3 und 4 nach dem geltenden Lehrplan für die Grundschulen in Bayern durchgeführt. Die lehrplanmäßigen Radfahrübungen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 sind als Grundlage für die Ausbildung in den Jugendverkehrsschulen zwingend erforderlich. Sie erfolgen ausschließlich als Schonraumübungen.

2.3 

Der theoretische Unterricht zur Radfahrausbildung in der Jahrgangsstufe 4 wird in der Regel vom Klassenleiter rechtzeitig vor den praktischen Übungen in der Jugendverkehrsschule auf der Grundlage des Lehrplans durchgeführt. Fächerübergreifender Unterricht ist auch über die im Lehrplan (z.B. im Fach Sport) angegebenen verbindlichen Querverbindungen hinaus anzustreben.

2.4 

Die praktische Radfahrausbildung in mobilen oder stationären Jugendverkehrsschulen wird von Verkehrserziehern der Polizei übernommen. Der Klassenleiter hat dabei anwesend zu sein und wirkt bei den praktischen Übungen unterstützend mit. Er informiert ggf. die polizeilichen Verkehrserzieher über motorische Probleme, Behinderung, Krankheiten und sonstige Einschränkungen einzelner Schüler.

2.5 

Die praktische Ausbildung in den Jugendverkehrsschulen umfasst einschließlich der Prüfungseinheit vier Übungseinheiten im Schonraum und eine Übungseinheit im Realverkehr. Eine Übungseinheit entspricht je zwei Unterrichtseinheiten. Die gesamte Ausbildung sollte einen Zeitraum von zehn Wochen nicht überschreiten.

2.6 

Die Fahrradprüfung erfolgt im Anschluss an die Übungseinheiten im Schonraum. Die Teilnahme an der Übungseinheit im Realverkehr setzt grundsätzlich das Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrradprüfung voraus.
Mit Schülern, die die Radfahrprüfung nicht bestanden haben, sollte die fünfte Übungseinheit im Schonraum durchgeführt werden, sofern dafür die personellen und zeitlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Durchführung eines Sehtests im Rahmen der Radfahrausbildung wird empfohlen.