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Text gilt ab: 01.01.2011
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Anerkennung von Abschlusszeugnissen der Hauptschule und der Realschule, die von den durch die Kultusministerkonferenz anerkannten Deutschen Auslandschulen erteilt werden

KMBl. 1969 S. 597


2230.1.1.3-K
Anerkennung von Abschlusszeugnissen der Hauptschule und der Realschule, die von den durch die Kultusministerkonferenz anerkannten Deutschen Auslandschulen erteilt werden
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 6. Mai 1969 Az.: II/15 - 8/39 649,
geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136)
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat am 13. Dezember 1968 folgenden Beschluss gefasst, der hier im Wortlaut, wiedergegeben wird:
1.
Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1.6.1955 kann die Schulpflicht auch an einer deutschen Schule im Ausland erfüllt werden.
2.
Auslandschulen, die zur Reifeprüfung oder zur Schlussprüfung führen und von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind, können das Recht erhalten, deutschen Schülern, die die Anforderungen der Hauptschule oder der Realschule erfüllen, die entsprechenden Abschlusszeugnisse zu erteilen.
3.
Die Gewährung des Rechts, Abschlusszeugnisse nach dem 9. oder 10. Schuljahr zu erteilen, setzt voraus, dass die Lehrplananforderungen insgesamt mindestens den Anforderungen entsprechen, die an den innerdeutschen Hauptschulen oder Realschulen gestellt werden.
4.
Der Unterricht muss von einer ausreichenden Zahl deutscher Lehrer erteilt werden.
5.
Die Berechtigung, Abschlusszeugnisse der Hauptschule oder der Realschule zu erteilen, verleiht die Kultusministerkonferenz auf Antrag der Auslandschule. Diese Berechtigung wird widerruflich ausgesprochen.
6.
Zeugnisse, die auf Grund dieser Regelung erteilt werden, sind dem Abschlusszeugnis der innerdeutschen Hauptschule oder Realschule gleichwertig.
Der Landespersonalausschuss hat keine Einwendungen dagegen erhoben, dass das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die in dem Beschluss angesprochenen Vorbildungsnachweise als gleichwertig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 LlbG anerkennt (Beschluss vom 20. März 1969).
Der oben wiedergegebene Beschluss der Kultusministerkonferenz wird hiermit für Bayern für verbindlich erklärt.
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I. A. Dr. Ernst Schnerr
Ministerialdirigent