Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2020

1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

1.1

Bei einem offenen Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung müssen alle der im Folgenden genannten Kriterien erfüllt sein:
Bereitstellung eines ganztägigen Angebots für die Schülerinnen und Schüler an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche bis grundsätzlich 16 Uhr
Angebot einer Mittagsverpflegung an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler
Organisation und Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung (Art. 57 Abs. 2 BayEUG)
konzeptioneller Zusammenhang mit dem Unterricht

1.2

1Das offene Ganztagsangebot stellt ein freiwilliges schulisches Angebot dar, an dem Schülerinnen und Schüler nach Anmeldung durch ihre Erziehungsberechtigten im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht teilnehmen können. 2Die Förderung und Betreuung kann in klassen- und jahrgangsstufenübergreifenden Gruppen stattfinden. 3Ein Ganztagsangebot, das die Voraussetzungen eines gebundenen Ganztagsangebots gemäß Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu den gebundenen Ganztagsangeboten an Schulen vom 10. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 86) erfüllt, ist kein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung.

1.3

Das offene Ganztagsangebot wird an staatlichen Schulen als schulische Veranstaltung genehmigt und organisiert.

1.4

Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind keine offenen Ganztagsangebote im Sinne dieser Bekanntmachung.

1.5

1Ein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung kann gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG an
Mittelschulen,
Realschulen,
Gymnasien,
Wirtschaftsschulen,
den entsprechenden Förderschulen sowie
den sonstigen allgemeinbildenden Schulen
eingerichtet werden.
2Um dem Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler mit (drohender) Behinderung Rechnung zu tragen, können offene Ganztagsangebote mit Leistungen der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder der Eingliederungshilfe nach SGB IX ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden. 3Angebote der Heilpädagogischen Tagesstätten sollen nicht durch offene Ganztagsangebote ersetzt werden.1

1.6

Ein offenes Ganztagsangebot kann auch an Schülerheimen in privater oder kommunaler Trägerschaft gemäß Art. 106 BayEUG eingerichtet werden, wenn diese auch externen Schülerinnen und Schülern offenstehen.

1.7

1Das offene Ganztagsangebot gemäß dieser Bekanntmachung stellt grundsätzlich und vorrangig ein Angebot für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 dar. 2In begründeten Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 in offene Ganztagsangebote vor allem an Mittelschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren (Mittelschulstufe) und sonstigen Förderzentren (Mittelschulstufe) aufgenommen werden, insbesondere wenn für diese an der eigenen Schule kein schulisches Ganztagsangebot oder kein anderes erreichbares Angebot der Tagesbetreuung (verlängerte Mittagsbetreuung, Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des BayKiBiG) vorhanden ist oder eingerichtet werden kann und die pädagogische Konzeption eine bedarfsgerechte Förderung dieser Schülerinnen und Schüler gewährleistet. 3Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

1.8

1In offene Ganztagsangebote können im Einvernehmen mit den beteiligten Schulleitungen und Schulaufwandsträgern auch Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen und Schularten im Sinne der Nrn. 1.5 und 1.7 aufgenommen werden, sofern die Schulen bei der Abstimmung des pädagogischen Konzepts als auch bei der Durchführung der offenen Ganztagsangebote eng zusammenarbeiten. 2Die Schulleitung der aufnehmenden Schule übernimmt damit während der Zeit der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an dem offenen Ganztagsangebot die Verantwortung und Aufsicht (Art. 57 Abs. 2 BayEUG) für alle bei ihr dafür angemeldeten Schülerinnen und Schüler. 3Die Stellung als Schülerin und Schüler der abgebenden Schule bleibt hiervon jedoch unberührt. 4Der Besuch von bestehenden Ganztagsangeboten bzw. die Einrichtung von Ganztagsangeboten an der abgebenden Schule ist jedoch vorrangig. 5Abweichend hiervon können Angebote, die gemäß Art. 30a BayEUG eine Zusammenarbeit im Sinne des kooperativen Lernens umsetzen, in gleicher Weise auch im Rahmen des offenen Ganztagsangebots schulartübergreifend umgesetzt werden.

1 [Amtl. Anm.:] Die bewährten Modelle eines offenen Ganztagsangebots mit Beteiligung der Jugendhilfe an Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung können auch künftig fortgeführt werden. Sie sehen einen Beitrag der Jugendhilfe zur Finanzierung des Ganztagsangebots in Höhe von 20 000 Euro pro Gruppe und Schuljahr bei staatlichen Schulen und von 25 000 Euro pro Gruppe und Schuljahr bei Schulen in freier Trägerschaft vor. Auch die Einrichtung neuer Standorte mit einer solchen Beteiligung der Jugendhilfe ist weiterhin möglich.