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Text gilt ab: 01.06.1992
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Ergänzungsprüfung für Studierende der evangelischen Theologie im Vollzug des mit der Evang.-Luth. Kirche in Bayern r. d. Rh. abgeschlossenen Staatsvertrages

KWMBl. I 1992 S. 322


2210.1.1.6-WK
Ergänzungsprüfung für Studierende der evangelischen Theologie im Vollzug des mit der Evang.-Luth. Kirche in Bayern r. d. Rh. abgeschlossenen Staatsvertrages
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 4. Mai 1992 Az.: VI.3 - K 5157 - 2/63 100
Im Vollzug des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b des Vertrages zwischen dem Freistaat Bayern und der Evang.-Luth. Kirche in Bayern r. d. Rh. vom 15. November 1924 (BayRS 2220-1-K), zuletzt geändert durch Vertrag vom 20. November 1984 (GVB1 1985 S. 291), wird im Einvernehmen mit dem Evang.-Luth. Landeskirchenrat bestimmt:
I.
Studenten der evangelischen Theologie, die in den Dienst der Evang.-Luth. Landeskirche treten wollen, haben nach Art. 26 Abs. l Buchst. b des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evang.-Luth. Kirche in Bayern Sprachkenntnisse in Griechisch und Latein nachzuweisen. Dieser Nachweis kann erbracht werden
a)
durch den Vermerk im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gemäß Anlage 24 zur Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) vom 16. Juni 1983 (KMB1 I S. 377) über das Latinum beziehungsweise Graecum oder durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung an einem Gymnasium in einer oder in beiden Sprachen gemäß § 86 GSO;
b)
durch eine akademische Prüfung in Latein, Griechisch oder in beiden Sprachen vor einem Prüfungsausschuss der Theologischen Fakultät Erlangen oder der Evang.-Theol. Fakultät München nach einer vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst genehmigten Prüfungsordnung;
c)
durch eine kirchliche Prüfung in Latein, Griechisch oder in beiden Sprachen vor einem Prüfungsausschuss der Augustana-Hochschule Neuendettelsau nach einer vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst anerkannten Prüfungsordnung;
d)
durch eine Prüfung in Latein, Griechisch oder in beiden Sprachen vor anderen Prüfungsausschüssen, sofern diese Prüfungen im Hinblick auf Art. 26 Abs. l Buchst. b des Vertrages vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Evang.-Luth. Landeskirchenrat als gleichwertig anerkannt werden.
II.
Für die oben genannte kirchliche Prüfung an der Augustana-Hochschule Neuendettelsau gelten folgende Bestimmungen:
1.
Die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung der kirchlichen Prüfungsausschüsse, Zulassungsvoraussetzungen, Gegenstände, Anforderungen, Form und Verfahren der Prüfung sowie über die Ermittlung der Prüfungsergebnisse werden von der Evang.-Luth. Kirche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassen. Die Mitgliedschaft eines vom Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst zu bestellenden Altphilologen in den kirchlichen Prüfungsausschüssen wird vorgesehen werden.
2.
Über die bestandene Prüfung vor dem kirchlichen Prüfungsausschuss wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Prüfung als „Prüfung aus der lateinischen (oder griechischen oder lateinischen und griechischen) Sprache für Studenten der evangelischen Theologie “ gekennzeichnet ist. Das Prüfungsergebnis wird im Zeugnis mit den an Gymnasien geltenden Wortbezeichnungen ausgedrückt. Das Prüfungszeugnis wird vom Rektor der Augustana-Hochschule Neuendettelsau unterzeichnet.
3.
Der Vorsitzende des jeweiligen kirchlichen Prüfungsausschusses berichtet alljährlich nach Beginn des Wintersemesters dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Zahl der im abgelaufenen Jahr geprüften Studenten und das Ergebnis der Prüfungen.
III.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1973 Nr. MD II - 2/72650 (KMBl 1974 S. 239) außer Kraft.
I. A. Dr. Hunger
Ministerialdirigent