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Text gilt ab: 30.09.1980
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2194-F

Übernahme von Veränderungen in der Lagebezeichnung von Straßenflurstücken in das Liegenschaftskataster und in das Grundbuch

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz
vom 30. September 1980, Az. 74 - Vm 5040 - 41 615

(FMBl. S. 418)

(MABl. S. 556)

(StAnz Nr. 41)


Die amtliche Bezeichnung der öffentlichen Straßen nach den Straßen- und Bestandsverzeichnissen wird, sofern die Straßen nicht einen Eigennamen (Straßennamen nach Art. 52 Abs. 1 BayStrWG) tragen, in das Liegenschaftskataster und das Grundbuch in die Beschreibung der Straßenflurstücke als Lagebezeichnung übernommen. Wird wegen der Umstufung einer Straße oder aus einem sonstigen Anlass die amtliche Bezeichnung der Straße geändert, so hat das Vermessungsamt die Lagebezeichnung der betroffenen Flurstücke mit der neuen Straßenbezeichnung wieder in Übereinstimmung zu bringen. Die Veränderungen in den Lagebezeichnungen sind möglichst zusammen mit anderen Veränderungen, insbesondere zusammen mit Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen oder mit Veränderungen im Bestand der Straßenflurstücke in die öffentlichen Bücher zu übernehmen.
Hierzu wird Folgendes bestimmt: