Inhalt
1.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien sind für die Planung von Evakuierungsmaßnahmen anzuwenden. Evakuierung ist die organisierte Verlegung von Menschen aus einem akut gefährdeten in ein sicheres Gebiet, wo sie vorübergehend untergebracht, verpflegt und betreut werden (Aufnahme).
Diese Richtlinien gelten auch für Maßnahmen der Aufenthaltsregelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) zum Schutz der Bevölkerung vor kriegsbedingten Einwirkungen beziehungsweise zum Zwecke der Verteidigung. Die allgemeine Aufnahmeplanung nach Nr. 5 kann auch für Zwecke des Zivilschutzes eingesetzt werden.
Diese Richtlinien gelten nicht für im Rahmen von Großveranstaltungen federführend durch den Veranstalter im Rahmen des Sicherheitskonzepts zu erstellende Räumungs- und Evakuierungsplanungen.