Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1984
Fassung: 30.11.1984
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2129.1-U

Motorisierte Schneefahrzeuge und Sicherheit auf Skiabfahrten und Skiwanderwegen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen und des Innern
vom 30. November 1984, Az. 8106-841-34188 und IC2-2105-16/3
(LUMBl. S. 102)
(MABl. 1985 S. 2)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen und des Innern über Motorisierte Schneefahrzeuge und Sicherheit auf Skiabfahrten und Skiwanderwegen vom 30. November 1984 (LUMBl. S. 102, MABl.1985 S. 2)
An die
Kreisverwaltungsbehörden
Gemeinden
nachrichtlich:
an die
Regierungen
Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und der Bayerischen Grenzpolizei
Der Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat die Kreisverwaltungsbehörde u.a. zu prüfen, ob die Sicherheit von Skifahrern auf Skiabfahrten (Pisten) und Skiwanderwegen (Loipen) i. S. von Art. 24 LStVG gefährdet sein kann. Für diese Prüfung werden folgende Hinweise gegeben: