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Text gilt ab: 01.12.1984

B. Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge für Versorgungsfahrten

1.
Vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur Versorgung von Wildfutterstellen, Bergbahnen, Berghütten und Berggasthöfen (vgl. Teil B II 2.2 der Bekanntmachung vom 27.4.1977, LUMBl S. 59) ist zu prüfen, ob anderweitige zumutbare und ausreichende Versorgungsmöglichkeiten bestehen.
2.
Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den Auflagen nach A 1.1, 1.6, 1.7 und 1.8 zu erteilen.
3.
Die Fahrzeuge dürfen grundsätzlich Skiabfahrten und Skiwanderwege nicht benutzen.
Ausnahmen können für kurze Streckenabschnitte zugelassen werden, wenn eine andere Fahrspur wegen der Geländebeschaffenheit ausscheidet.
Das Fahren auf Pisten oder Loipen ist nur bei guten Sichtverhältnissen und nur in Zeiten zulässig, in denen wenig Skibetrieb ist. Die Ausnahmegenehmigung ist zusätzlich mit den Auflagen nach A 1.2 und 1.9 zu erteilen.
4.
Ist es notwendig, dass die Fahrzeuge Skiabfahrten oder Skiwanderwege kreuzen, so müssen die Kreuzungsstellen in möglichst flachem und übersichtlichem Gelände festgelegt werden.
Die Ausnahmegenehmigung ist zusätzlich mit den Auflagen nach A 1.2 Satz 1 und 1.9 zu erteilen.
5.
Schäden an Skiabfahrten oder Skiwanderwegen hat der Fahrer des Fahrzeugs sofort zu beseitigen. Falls die Beseitigung nicht möglich ist, hat er den Schaden unverzüglich dem Verkehrssicherungspflichtigen für die Abfahrt bzw. den Skiwanderweg zu melden.