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Text gilt ab: 18.06.1996

6. Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule macht es erforderlich, dass der Unterricht in lebendigem Kontakt mit der Wirklichkeit steht. Daher sollten bei geeigneten Anlässen in den Unterricht Fachleute aus der Praxis einbezogen werden. Gerade für Elternversammlungen und von der Schülermitverantwortung organisierte Veranstaltungen empfiehlt es sich, in Absprache mit dem Schularzt und durch Vermittlung der/des Beauftragten für die Suchtprävention Fachleute einzuladen. Dafür kommen vor allem Fachärzte für Psychiatrie, Schulpsychologen, Drogenberater, Vertreter der Justizbehörden und der Polizei in Betracht.
Auf die Zusammenarbeit der/des Beauftragten für die Suchtprävention mit außerschulischen Einrichtungen wurde bereits in Nr. 3 hingewiesen.