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MedStipR
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.12.2021
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2126.0-G

Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum in Bayern (Medizinstipendienrichtlinie – MedStipR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 7. Dezember 2021, Az. 32h-G8060-2017/13-112
(BayMBl. Nr. 958)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum in Bayern (Medizinstipendienrichtlinie – MedStipR) vom 7. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 958), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BayMBl. Nr. 461) geändert worden ist
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Stipendien für Studierende der Humanmedizin. 2Zudem gilt die Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) (insbesondere die Nummern 1.1 und 5 bis 8) für Zuwendungsbescheide nach dieser Richtlinie. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.