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Text gilt ab: 21.10.1985
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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 405 RVO

FMBl. 1985 S. 397

StAnz. 1985 Nr. 44


2034.7-F
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
an Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss
zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 405 RVO
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 21. Oktober 1985 Az.: 25 - P 2026 - 27/46 - 60 023
Nachstehend wird das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 26. September 1985 - D III 1 - 220 220 - 3 c/6 betreffend Durchführung des Tarifvertrages vom 15. Juni 1959 über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen für Angestellte des Bundes im Hinblick auf die Neuordnung der Beihilfevorschriften des Bundes bekannt gegeben. Die dort zitierten Rundschreiben wurden mit den Bekanntmachungen vom 1. März 1971 (FMBl S. 145, StAnz Nr. 9), vom 24. Juni 1971 (FMBl S. 299, StAnz Nr. 26 ber. Nr. 27) und vom 14. Januar 1974 (FMBl S. 48 ber. S. 164, StAnz Nr. 3 ber. Nr. 14) veröffentlicht.
I.A.
Dr. Mayer
Ministerialdirektor
Rundschreiben des Bundesministers des Innern
vom 26. September 1985
- D III 1 - 220 220 - 3 c/6 -
Am 1. Oktober 1985 tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 19. April 1985 (GMBl S. 290)*)*) in Kraft. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass es - ebenso wie für pflichtversicherte Arbeitnehmer bei der Anwendung des § 3 der Beihilfetarifverträge - für nicht pflichtversicherte Angestellte hinsichtlich der Berücksichtigung eines vom Arbeitgeber des beihilfeberechtigten Angestellten nach § 405 RVO gezahlten Beitragszuschusses weiterhin bei den hierzu getroffenen besonderen Regelungen verbleibt (Abschnitt A des Rundschreibens vom 17. Februar 1971 - D II 4 - 220 220 - 2/35 -, GMBl S. 111, mit Ergänzung durch Rundschreiben vom 10. Mai 1971 - gleiches Az. -, GMBl S. 217 und ergänzenden Hinweisen gemäß Abschnitt A I des Rundschreibens vom 29. November 1973 - D III 1 - 220 220 - 2/71/75 - 4/2, GMBl S. 584); die Gründe für diese Regelungen - vgl. die einleitenden Ausführungen des Rundschreibens vom 17. Februar 1971 - bestehen fort.
Danach sind bei Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 405 RVO (gleich ob zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu einer privaten Krankenversicherung) Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die aus der bezuschussten Versicherung zustehenden oder als zustehend geltenden Leistungen hinausgehen (vgl. hierzu den letzten Absatz in Abschnitt A des Rundschreibens vom 17. Februar 1971 sowie Abschnitte I und II des Rundschreibens vom 10. Mai 1971). Für die Bemessung der Beihilfe sind die Absätze 4 und 5 des § 14 BhV nicht anzuwenden; der Bemessungssatz ergibt sich aus § 14 Abs. 1 (ggf. Abs. 3 oder 6) BhV.
Ein Fall der Anwendung des § 15 BhV dürfte nur bei einer die Zuschussgrenze des § 405 RVO deutlich übersteigenden Beitragsleistung (vgl. das Beispiel 2 in Abschnitt A des Rundschreibens vom 17. Februar 1971) und damit einhergehenden hohen Versicherungsleistungen denkbar sein.

*) [Amtl. Anm.:] FMBl 1985 S. 286