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SZTRBek
Text gilt ab: 01.03.2018
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2034.4-F

Tarifrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002

(Sommerzeitbekanntmachung-Tarifrecht – SZTRBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 18. März 2002, Az. 25 - P 2000 - 073 - 7 390

(FMBl. S. 84)

Zitiervorschlag: Sommerzeitbekanntmachung-Tarifrecht (SZTRBek) vom 18. März 2002 (FMBl. S. 84), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. März 2018 (FMBl. S. 35) geändert worden ist

1.  

Durch die Sommerzeitverordnung vom 12. Juli 2001 (BGBl I S. 1591) wird ab dem Jahr 2002 die mitteleuropäische Sommerzeit auf unbestimmte Zeit eingeführt. Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. An diesen Tagen wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt. Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. An diesen Tagen wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
Zu den tarifrechtlichen Auswirkungen der Sommerzeitverordnung wird auf Folgendes hingewiesen:

1.1   Allgemeines

Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit bei Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit um eine Stunde bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit an diesem Tag vor 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit aufnehmen und die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit bei Beendigung der mitteleuropäischen Sommerzeit um eine Stunde bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit an diesem Tag vor 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit aufnehmen und jeweils nach diesem Zeitpunkt beenden, hat auf die Höhe der zuständigen Bezüge keine Auswirkungen, soweit in den Nummern 1.3 und 1.4 nichts anderes bestimmt ist.

1.2   Schichtdienst

Umfasst eine Schicht bei Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit einen Zeitraum unmittelbar vor 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit und unmittelbar nach 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, gilt die ausgefallene Stunde im Rahmen der dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit unbeschadet der Nummern 1.3 und 1.4 als geleistete Arbeitsstunde. Eine z.B. in dieser Nacht geleistete Schicht von 22 Uhr bis 6 Uhr ist als 8-Stunden-Schicht zu werten, und zwar auch hinsichtlich der Überstundenberechnung.
Umfasst eine Schicht bei Beendigung der mitteleuropäischen Sommerzeit einen Zeitraum unmittelbar vor 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit und unmittelbar nach 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit, ist die durch das Zurückstellen der Stundenzählung angefallene zusätzliche Stunde im Rahmen der dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit unbeschadet der Nummern 1.3 und 1.4 nicht zu berücksichtigen. Eine z.B. in dieser Nacht geleistete Schicht von 22 Uhr bis 6 Uhr ist als 8-Stunden-Schicht zu werten, und zwar auch hinsichtlich der Überstundenberechnung.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Polizei und des Justizvollzugsdienstes, die Wechselschicht- und Schichtdienst leisten, werden die tatsächlichen kürzeren bzw. längeren Arbeitszeiten berücksichtigt.

1.3   Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Bei der Berechnung des Entgelts für Bereitschaftsdienst und für Rufbereitschaft sind die tatsächlich geleisteten Stunden zugrunde zu legen; das sind in den in Nr. 1.2 Abs. 1 und 2 genannten Beispielen sieben bzw. neun Stunden.

1.4   Zeitzuschläge, Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

Nummer 1.3 gilt entsprechend für die Berechnung der Zeitzuschläge, der Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge sowie anderer Zulagen und Zuschläge, die stundenweise berechnet werden.
Durch die etwaige Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit bei Beendigung der mitteleuropäischen Sommerzeit fallen allein keine Zeitzuschläge für Überstunden an (vgl. Nummer 1.2 Abs. 2).

2.  

Diese Bekanntmachung tritt am 31. März 2002 in Kraft.

Gropper
Ministerialdirektor