Inhalt
    
    
  
  
  
    
      
      
        Bekanntmachung über die Bestimmung der für die Zusage der Umzugskostenvergütung und für die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung zuständigen Behörden im Bereich des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
        Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 19. Oktober 1966, Az. V/2-1/107 783
        (KWMBl. I S. 651, 667)
        
          
        
        
          2032.5-K
        
         
        
          Bekanntmachung über die Bestimmung der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
        
         
        
          Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums 
        
        
          für Unterricht und Kultus
        
         
        
          vom 19.10.1966 Az.: V/2-1/107 783,
        
        
          geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136)
        
         
         
        Im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist die Zusage der Umzugskostenvergütung (Art. 3 BayUKG) von folgenden Behörden zu erteilen:
         
        
          - 1.
 für Umzüge aus Anlass einer nicht mit einer Ernennung verbundenen Versetzung, Abordnung oder zuweisung
 
        
        von der für die Versetzung, Abordnung oder Zuweisung des umziehenden Beamten zuständigen Behörde,
         
        
          - 2.
 für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung, Abordnung oder zuweisung
 
        
        von der für die Versetzung des umziehenden Beamten zuständigen Behörde
        oder
        vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit die Staatsregierung für die Ernennung des Beamten zuständig ist,
         
        
          - 3.
 für andere Umzüge
 
        
        von der Behörde, der die Abrechnung der Umzugskostenvergütung des umziehenden Beamten übertragen ist (Nr. 14 vorl. VV z. BayUKG i.V.m. der KMBek. v. 18.5.1966 - KMBl. S. 365 -)
        oder
        vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus, falls der umziehende Beamte Leiter einer dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus unmittelbar nachgeordneten Behörde ist.
         
        Liegen Ausschließungsgründe für die Zusage der Umzugskostenvergütung vor, so sind diese gem. Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 vorl. VV z. BayUKG von der nach Abs. 1 zuständigen Behörde bekannt zu geben.
         
        Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
        I.A. Dr. Alfred Theobald