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Text gilt ab: 01.07.1996
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Pauschvergütung nach Art. 18 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) für Bedienstete der Steuerverwaltung in der Außenprüfung und Steuerfahndung

FMBl. 1995 S. 537


2032.4-F
Pauschvergütung nach Art. 18 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) für Bedienstete der Steuerverwaltung in der Außenprüfung und Steuerfahndung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
vom 6. Dezember 1995 Az.: 24 - P 1717 - 3/190 - 40 463,
geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1996 (FMBl S. 348)
Auf Grund des Art. 18 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) wird folgende Regelung getroffen:
1.
Bedienstete der Steuerverwaltung, die in der Außenprüfung oder Steuerfahndung eingesetzt sind, erhalten bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen anstelle der nach Art. 15 BayRKG nur auf konkreten Nachweis zu erstattenden Nebenkosten und Mehraufwendungen für Verpflegung eine Pauschvergütung. Die Gewährung von Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung nach Art. 15 Satz 1 BayRKG (Art. 5, 6 BayRKG) und von Reisekostenvergütung bei Dienstreisen von mehr als sechs Stunden Dauer bleibt unberührt.
2.
Die Pauschvergütung wird als Tagespauschvergütung gewährt und auf Antrag mit der Reisekostenabrechnung erstattet. Als Antrag genügt die Erklärung „Tagespauschvergütung “, abgekürzt „TP “. Die Tagespauschvergütung beträgt 9,50 DM.
Mit der Tagespauschvergütung sind Nebenkosten in Höhe von 1,50 DM abgegolten.
Die Tagespauschvergütung wird gewährt für jeden Tag, an dem wegen der Dienstreise oder des Dienstgangs die Verpflegung nicht an den regelmäßigen (bei Tätigkeit an der Dienststelle nutzbaren) oder vergleichbaren Verpflegungsstätten eingenommen werden kann. Durch den Antrag „Tagespauschvergütung “ erklärt der Bedienstete, dass solche Verpflegungsmöglichkeiten nicht genutzt werden konnten.
3.
Die Pauschvergütung entfällt, wenn für denselben Zeitraum ein weiterer Anspruch auf Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen besteht (z.B. auf Trennungsreise- oder Trennungstagegeld).
4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 8. Februar 1965 (FMBl S. 274), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Oktober 1970 (FMBl S. 402), außer Kraft.
I. A.
Flaig
Ministerialdirektor