Inhalt
4.
Allgemeine Grundsätze
1Auf § 27 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) wird hingewiesen. 2Bei der Gewährung von Anrechnungsstunden ist von Seiten der Schule auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte zu achten.