Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

1. Stundenermäßigungen

1Die Unterrichtspflichtzeit der vollbeschäftigten Lehrkräfte wird ermäßigt:

1.1 bei einem festgestellten Grad der Behinderung von

a)
mindestens 50 um 2 Wochenstunden,
b)
mindestens 70 um 3 Wochenstunden,
c)
mindestens 90 um 4 Wochenstunden
nach Vorlage der amtlichen Feststellung (Schwerbehindertenausweis oder Bescheid) an die personalaktenführende Behörde;

1.2 nach Vollendung des

a)
58. Lebensjahrs um 1 Wochenstunde,
b)
60. Lebensjahrs um 2 Wochenstunden,
c)
62. Lebensjahrs um 3 Wochenstunden.
2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt.
3Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt.
4Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.
5Die Stundenermäßigungen nach Ziffern 1.1 und 1.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. 6Neben Stundenermäßigungen werden gegebenenfalls Anrechnungsstunden nach Ziffer 2 gewährt.
7Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen nach Ziffern 1.1 und 1.2 anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 8Dabei sind Bruchteile bis einschließlich 0,50 abzurunden, ansonsten aufzurunden.