Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

2. Stundenermäßigung

1Aufgrund persönlicher Eigenschaften wird die Unterrichtspflichtzeit ermäßigt (Stundenermäßigung). 2Die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit bleibt durch die Stundenermäßigung unberührt.
3Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen erhalten keine Stundenermäßigungen.

2.1  Stundenermäßigung wegen Schwerbehinderung

Die Unterrichtspflichtzeit vollbeschäftigter schwerbehinderter Lehrkräfte wird ab Vorlage der amtlichen Feststellung an die personalaktenführende Behörde bei einem Grad der Behinderung von
a)
mindestens 50 um 2 Wochenstunden
b)
mindestens 70 um 3 Wochenstunden
c)
mindestens 90 um 4 Wochenstunden
ermäßigt.

2.2  Stundenermäßigung aus Altersgründen

1Die Unterrichtspflichtzeit vollbeschäftigter Lehrkräfte wird nach Vollendung des
a)
58. Lebensjahres um 1 Wochenstunde
b)
60. Lebensjahres um 2 Wochenstunden
c)
62. Lebensjahres um 3 Wochenstunden
ermäßigt.
2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt.
3Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt.
4Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.

2.3  Zusammentreffen von Stundenermäßigungen; Stundenermäßigungen bei Teilzeit

2.3.1 

Die Stundenermäßigungen nach Nummern 2.1 und 2.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt.

2.3.2 

1Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen nach Nummern 2.1 und 2.2 zusammengezählt und anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 2Dabei sind Bruchteile bis einschließlich 0,50 abzurunden, ansonsten aufzurunden. 3Dies gilt auch für Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.