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Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.06.1977
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2030.10-F

Satzung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 8. Juni 1977, Az. 26 - P 3275/3 - 12/79 - 25 713
(FMBl. S. 218)
(StAnz. Nr. 26)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Satzung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern vom 8. Juni 1977 (FMBl. S. 218, StAnz. Nr. 26), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. Januar 2012 (FMBl. S. 30) geändert worden ist
Aufgrund von Art. 4 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) beschließt der Rat der Fachhochschule folgende Satzung:
1. Grundzüge der Organisation

§ 1 Rechtsstellung und Bezeichnung

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Freistaates Bayern. Sie führt die Bezeichnung „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“.

§ 2 Angehörige der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

(1)
Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege gehören an:
1.
die hauptamtlichen Lehrpersonen,
2.
die Studierenden und
3.
das Verwaltungspersonal.
(2)
Die hauptamtlichen Lehrpersonen und die Studierenden müssen einem Fachbereich angehören.
2. Gemeinsame Vorschriften für die Organe

§ 3 Wahlen

(1)
Die Wahlen werden nach Maßgabe der Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, durchgeführt.
(2)
Die hauptamtlichen Lehrpersonen sind mit ihrer Bestellung (§ 18) wahlberechtigt. Im Übrigen gilt für die Wahlberechtigung der hauptamtlichen Fachhochschullehrer und des Verwaltungspersonals das Bayerische Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Bei Mitgliedern der Kollegialorgane (Rat und Fachbereichskonferenzen), die nicht durch Wahlen bestimmt werden, erlischt die Mitgliedschaft durch Abberufung, Bestellung eines Nachfolgers oder Amtserledigung. Die Bestellung und Abberufung werden mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung an den Vorsitzenden wirksam.
(2)
Bei Mitgliedern, die aufgrund von Wahlen dem Kollegialorgan angehören, erlischt die Mitgliedschaft vorzeitig, wenn sie nicht mehr der Gruppe angehören, von der sie gewählt worden sind. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Kollegialorgan aus, so rückt für den Rest der Mandatszeit sein Stellvertreter als Mitglied nach. Für die weitere Stellvertretung ist die Reihenfolge auf der Liste der Ersatzbewerber (§ 15 WahlO) maßgebend.

§ 5 Mandatsdauer

Das Mandat gewählter Mitglieder der Kollegialorgane beginnt eine Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses, frühestens mit Ablauf der vorangegangenen Wahlperiode. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.

§ 6 Mandat als Dienstaufgabe

(1)
Die Mitwirkung in den Kollegialorganen ist Recht und Pflicht für die Mitglieder der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege einschließlich der Studierenden.
(2)
Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Präsident die Vertreter der Lehrpersonen und der Studierenden insgesamt bis zu viermal im Jahr auch zu gesonderten Besprechungen einladen.

§ 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Kollegialorgane

(1)
Die Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei der gutachtlichen Äußerung der Fachbereichskonferenz zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlicher Lehrpersonen gem. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayFHVRG haben die Dozentenvertreter in der Fachbereichskonferenz doppeltes Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3)
Eine Abstimmung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Kollegialorgans oder des Vorsitzenden geheim.
3. Vorschriften über einzelne Organe

§ 8 Amtszeit des Präsidenten und seines Stellvertreters

Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit der Bestellung durch die Staatsregierung; die Amtszeit seines Stellvertreters beginnt mit der Bestellung durch das Staatsministerium der Finanzen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, sie endet jedoch mit der Bestellung des Nachfolgers. Vor Ablauf der Amtszeit erlischt das Amt des Präsidenten oder des Stellvertreters, wenn ihr Amt als Fachbereichsleiter endet.

§ 9 Stellung des Präsidenten

Der Präsident führt die Geschäfte der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayFHVRG). Soweit die Fachbereiche die Aufgaben der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege erfüllen (Art. 9 Abs. 2 BayFHVRG), überwacht er den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen; er ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten zu unterrichten und den Fachbereichen Vorschläge zu unterbreiten. Wird die Verwaltung eines Fachbereichs nicht ordnungsgemäß geführt oder trägt ein Fachbereich einer gebotenen Koordinierungsmaßnahme nicht Rechnung, kann er das beanstanden. Kommt der Fachbereich der Beanstandung nicht nach, entscheidet der Präsident, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die der Zustimmung des für den Fachbereich zuständigen Staatsministeriums bedürfen; in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Rat zu hören. Die Aufsichtsbefugnisse des nach Art. 2 Abs. 2 BayFHVRG zuständigen Staatsministeriums bleiben unberührt.

§ 10 Stellvertreter des Präsidenten

Der Stellvertreter des Präsidenten unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters wird der Präsident vom dienstältesten Fachbereichsleiter vertreten. Der Präsident unterrichtet seinen Stellvertreter über wichtige Angelegenheiten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege; er kann ihm bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 11 Fachbereichsleiter

(1)
Der Fachbereichsleiter leitet den Fachbereich und vertritt die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Angelegenheiten des Fachbereichs. Im Falle der Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
(2)
Die Bestellung eines Fachbereichsleiters zum Präsidenten lässt die Stellung als Fachbereichsleiter unberührt. Während dieser Zeit kann er seinem Stellvertreter Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen.
(3)
Der Fachbereichsleiter unterrichtet den Präsidenten über wichtige Angelegenheiten des Fachbereichs. § 8 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

§ 12 Hausrecht

Das Hausrecht wird von den Fachbereichsleitern für ihren Bereich und für die Lehrveranstaltungen auch von den Lehrpersonen ausgeübt.
4. Kuratorium

§§ 13 bis 15 (aufgehoben)

5. Vorschriften über die Lehrpersonen

§ 16 Stellenausschreibung

(1)
Die Stellen für hauptamtliche Lehrpersonen werden durch den Fachbereich im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Abs. 1 BayFHVRG zuständigen Staatsministerium grundsätzlich ausgeschrieben.
(2)
Der Fachbereichsleiter unterrichtet die Fachbereichskonferenz, der Präsident den Rat über Stellenausschreibungen und über die Fälle, in denen von einer Ausschreibung abgesehen wurde.

§ 17 Erprobungszeit

(1)
Die hauptamtlichen Lehrpersonen haben sich vor ihrer Bestellung in der Lehre an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zu bewähren. Von der Ableistung einer Erprobungszeit kann im Ausnahmefall abgesehen werden, insbesondere wenn der Bewerber längere Zeit die Aufgaben eines Lehrbeauftragten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege wahrgenommen hat.
(2)
Die Feststellung des Ablaufs der Erprobungszeit kann der Bewerber oder der Fachbereichsleiter anregen.

§ 18 Bestellung

Der Rat schlägt nach gutachtlicher Äußerung der Fachbereichskonferenz die Bestellung eines Bewerbers als hauptamtlicher Fachhochschullehrer nach Ablauf der Erprobungszeit vor.

§ 19 Erteilung von Lehraufträgen

(1)
Soweit Lehraufgaben nicht von hauptamtlichen Fachhochschullehrern wahrgenommen werden können, erteilt der Fachbereich die Lehraufträge. Die Fachbereichskonferenz ist bei der Erteilung eines Lehrauftrags in der Regel zu hören; in dringenden Fällen kann von der Beteiligung abgesehen werden.
(2)
In dem Lehrauftrag werden das Unterrichtsfach, der Umfang der Unterrichtsverpflichtung und gegebenenfalls auch die Art der Lehrveranstaltung sowie die mit dem Lehrauftrag verbundenen sonstigen Verpflichtungen (Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen usw.) festgelegt.

§ 19a Evaluation der Aus- und Fortbildung

Die Evaluation an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern wird nach Maßgabe der Evaluationsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, durchgeführt.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen in Kraft.