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Text gilt ab: 01.03.2004
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Geschäftsordnung des Rates der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

FMBl. 1978 S. 11

StAnz. 1978 Nr. 3


2030.10-F
Geschäftsordnung des Rates der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
vom 9. Januar 1978 Az.: 26 – P 3275/3 - 64/2 – 80 690,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (FMBl S. 14)
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. Januar 1978 - Az. 26 – P 3275/3 – 64/2 – 80 690 – gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtenfachhochschulgesetzes vom 8. August 1974 (GVBl S. 387, FMBl S. 400) die vom Rat der Bayerischen Beamtenfachhochschule in seiner Sitzung am 7. Dezember 1977 beschlossene Geschäftsordnung genehmigt. Nachstehend wird der Wortlaut der Geschäftsordnung des Rats der Bayerischen Beamtenfachhochschule bekanntgemacht.
I. A.
Müller
Ministerialdirektor
Gemäß Art. 5 Abs. 2 BayBFHG gibt sich der Rat der Beamtenfachhochschule in der Sitzung vom 7. Dezember 1977 mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen folgende
GESCHÄFTSORDNUNG

§ 1 
VORSITZ

(1) Der Präsident ist Vorsitzender des Rats. Er wird vom Vizepräsidenten vertreten.
(2) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten übernimmt der rangälteste anwesende Fachbereichsleiter den Vorsitz.
(3) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die ordnungsgemäße Einladung zur Sitzung und die Beschlussfähigkeit fest, leitet und schließt die Sitzung. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Debatte eingreifen.

§ 2 
EINBERUFUNG

Termin und Tagesordnung einer Sitzung werden durch den Vorsitzenden festgelegt. Er muss eine Sitzung auch einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Rats schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 3 
EINLADUNG

(1) Zu einer Sitzung sind alle Mitglieder des Rats unter Wahrung einer Frist von drei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu laden. Die Ladungsfrist verkürzt sich auf eine Woche (Absendung der Ladung), wenn der Zeitpunkt der Sitzung bereits in einer früheren Sitzung ausweislich der allen Mitgliedern zugegangenen Ergebnisniederschrift festgelegt worden ist.
(2) Soll zum zweiten Mal über den gleichen Gegenstand verhandelt oder sollen Wahlen vorgenommen werden, so muss bei der Ladung darauf hingewiesen werden.
(3) Ist ein Mitglied des Rats an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, benachrichtigt es unverzüglich seinen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in der Sitzung und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie dieses.
Die Stellvertreter sind unabhängig hiervon von jeder Sitzung und der vorgesehenen Tagesordnung vom Vorsitzenden zu unterrichten; Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 4 
TAGESORDNUNG

(1) Anträge zur Tagesordnung können nur von Mitgliedern des Rats eingebracht werden. Sie müssen eine Begründung enthalten und spätestens 14 Tage vor einer Sitzung beim Präsidenten oder der Zentralverwaltung eingegangen sein; rechtzeitig eingegangene Anträge sind bei der Tagesordnung zu berücksichtigen. Die aufgrund der Anträge erstellte Tagesordnung ist allen Mitgliedern des Rats unverzüglich zuzusenden. Anlagen zur Tagesordnung sollen, soweit nicht Gründe der Vertraulichkeit oder Geheimhaltung entgegenstehen, der übersandten Tagesordnung beigefügt werden.
(2) Ein Tagesordnungspunkt ist zu Beginn einer Sitzung in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn kein Mitglied des Rats widerspricht oder er dringlich ist. über die Dringlichkeit entscheidet der Rat der Beamtenfachhochschule mit ¾ Mehrheit.
(3) Die Gegenstände der Tagesordnung sind in der vom Vorsitzenden festgelegten Reihenfolge zu beraten. Abweichungen kann der Rat mit Mehrheit beschließen. Gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Gegenstände können durch Mehrheitsbeschluss zur gemeinsamen Beratung verbunden werden.

§ 5 
BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG

(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat oder ein Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist, sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
(4) Die Beschlussfassung hat auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Rats in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

§ 6 
ÖFFENTLICHKEIT

(1) Die Sitzungen des Rats sind nicht öffentlich. Der Rat kann im Einzelfall für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit beschließen, soweit nicht Personalangelegenheiten behandelt werden oder Rechte Dritter oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen.
(2) Zu den Sitzungen des Rats kann der Vorsitzende auch Nichtmitglieder einladen. Über die Teilnahme an der Sitzung entscheidet der Rat.

§ 7 
AUSSCHLUSS WEGEN PERSÖNLICHER BETEILIGUNG

(1) Die Mitglieder des Rats dürfen an der Beratung und Abstimmung in einer Angelegenheit, die ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten, ihrem Verlobten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, nicht teilnehmen.
(2) Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen, wenn bei ihm eine persönliche Beteiligung im Sinne des Abs. 1 tatsächlich oder wahrscheinlich vorliegt.
Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet der Rat ohne Mitwirkung des Mitgliedes, dessen persönliche Beteiligung infrage steht.
(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds bei der Stimmabgabe hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.

§ 8 
ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG

(1) Während der Beratung über einen Gegenstand der Tagesordnung können Anträge zur Geschäftsordnung nur von Mitgliedern des Rats eingebracht werden. Diese Anträge sind unverzüglich zu behandeln.
(2) Wird einem Antrag zur Geschäftsordnung nicht widersprochen, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls wird nach Anhörung eines Gegenredners abgestimmt.
(3) Als Antrag zur Geschäftsordnung sind zulässig:
a)
Feststellung der Beschlussfähigkeit
b)
Vertagung oder befristete Unterbrechung einer Sitzung
c)
Nichtbefassung, Zurückstellung oder Vertagung eines Tagesordungspunktes
d)
Überweisung an einen Ausschuss
e)
Schluss der Debatte
f)
Beschränkung der Redezeit
g)
Geheime Abstimmung.

§ 9 
SACHANTRÄGE

(1) Werden zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge eingebracht, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Behandlung. Der weitestgehende Antrag ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.
(2) Über Änderungs- und Zusatzanträge ist vor dem Sachantrag abzustimmen.

§ 10 
AUSSCHÜSSE

Zur Vorbereitung der Beratungen kann der Rat Ausschüsse einsetzen. Über die Zusammensetzung beschließt der Rat. Nichtmitglieder können zugezogen werden.

§ 11 
ERGEBNISNIEDERSCHRIFTEN

(1) Über alle Sitzungen des Rats sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung
2.
den Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ratsmitglieder
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge
4.
die gefassten Beschlüsse
5.
das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Protokollführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des Rats erhält einen Abdruck der Niederschrift.
(2) Widersprüche gegen die Niederschrift müssen spätestens in der nächsten Sitzung geltend gemacht werden. Bei rechtzeitigem Widerspruch ist über die Genehmigung der Niederschrift ausdrücklich Beschluss zu fassen. Spätere Änderungen sind nicht mehr zulässig.

§ 12 
ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

Diese Geschäftsordnung kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rats geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen.

§ 13 
IN-KRAFT-TRETEN

Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu veröffentlichen.
Sie tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.