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Text gilt ab: 01.01.2020
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2021-I

Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen am 15. März 2020; Meldung der Wahlergebnisse für statistische Zwecke

Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Statistik
vom 5. November 2019, Az. 14-1367.1-1/6

(BayMBl. Nr. 522)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Statistik über die Allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen am 15. März 2020; Meldung der Wahlergebnisse für statistische Zwecke vom 5. November 2019 (BayMBl. Nr. 522)

1Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) haben die Gemeinden und die Landkreise dem Landesamt für Statistik die für die statistische Bearbeitung der Ergebnisse der Wahlen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. 2Die Wahlvorstände, die Briefwahlvorstände, die Gemeinden und die Landratsämter haben nach § 88 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) Schnellmeldungen zu erstatten. 3Bei Mitgliedsgemeinden tritt an deren Stelle die Verwaltungsgemeinschaft. 4Die Gemeinden und die Landratsämter werden gebeten, wie folgt zu verfahren: