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Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landesfrauenrats für bare Auslagen und Zeitversäumnis
AMBl. 1973 S. 118
2013.3-A
Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landesfrauenrats für bare Auslagen und Zeitversäumnis
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung
vom 9. Mai 1973 Az.: I B 5 6964-4/73,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Mai 2015 (AllMBl S. 338)
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung setzt mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen die Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landesfrauenausschusses wie folgt fest:
- 1.
Die Delegierten oder ihre Stellvertreterinnen erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, bei Teilnahme an Sitzungen des Bayerischen Landesfrauenrats
- a)
Fahrkostenerstattung nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 7 geltenden Vorschriften des BayRKG
- b)
eine Sitzungsvergütung von € 20 je Sitzungstag.
- 2.
Diese Regelung gilt für die Mitglieder des Präsidiums, des Hauptausschusses, der Vollversammlung, des Ausschusses für Geschäftsordnung und Organisation, Wahlvorbereitungsausschuss, der Fachausschüsse sowie Projekt- und Arbeitsgruppen.
- 3.
Sachverständigen, die zu den Sitzungen des Bayerischen Landesfrauenrats zugezogen werden, kann eine Entschädigung nach Nummer 1 gewährt werden.
- 4.
Entschädigungen werden nur auf Antrag und gegen Beleg der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt.
I.A.
Professor Dr. Henle
Ministerialdirigent